Kindesunterhalt (Ausbildungsunterhalt): Keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Berufsvorbereitung

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Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 3. Dezember 2014, Az. 2 WF 144/14) mit der Frage des Anspruchs auf Zahlung von Kindesunterhalt einer bei dem Kindesvater lebenden, volljährigen Tochter, die an einer Maßnahme der Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss teilnahm, gegen die Kindesmutter auseinandergesetzt. Die antragstellende Tochter war in erster Instanz vor dem Amtsgericht -Familiengericht - Dorsten mit ihrem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Unterhaltsverfahren gescheitert.

Ein Anspruch auf angemessenen Kindesunterhalt für den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine angemessene Ausbildung zu einem Beruf nach §§ 1601, 1602, 1610 Abs. 2 BGB könne die Antragstellerin in dem zu entscheidenden Verfahren dann geltend machen, wenn sie sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinde. In dem vorliegenden Fall handele es sich jedoch um eine Maßnahme der Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss sowie mit dem Zweck der beruflichen Integration. Ziel dieser Maßnahme sei es nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht, die Schulzeit mit einem qualifizierten Abschluss zu beenden, sondern die vorhandenen Fähigkeiten allgemein zu verbessern.

Weil sich die Maßnahme überdies in einen praktischen Arbeits- und Qualifizierungsteil und in einen Berufsschulteil gliedere, sei überdies zu berücksichtigen, dass Berufsschulen und Berufsfachschulen ohnehin nicht als allgemeine Ausbildung zu bewerten seien. Da sich die Antragstellerin in dem zu entscheidenden Verfahren mithin nicht in allgemeiner Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB befinde, bestehe in dem zu entscheidenden Fall auch keine gesteigerte Erwerbsverpflichtung der Kindesmutter.

Das Oberlandesgericht wies daher die sofortige Beschwerde der Tochter gegen den erstinstanzlichen, ihr mangels Erfolgsaussicht die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht- Dorsten zurück.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung, da sie deutlich macht, dass nicht jede der Bildung dienende Maßnahme eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung begründet.


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