Kindesunterhalt im Auslandsjahr

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Viele Jugendliche verbringen während der Schulzeit ein Jahr im Ausland.  Muss der unterhaltspflichtige Elternteil dann eigentlich weiter Unterhalt zahlen?  Der betreuende Elternteil hat doch gar keine Kosten und muss sich außerdem auch nicht um das Kind kümmern.  Das ist vielleicht der erste Gedanke, den man hat.

Die Rechtsprechung sieht es jedoch anders (vergleiche hier insbesondere Entscheidung des OLG Köln vom 15.06.2020, Az 4 UF 16/10).  So muss der Wohnbedarf des Kindes weiter vorgehalten werden.  Auch andere Kosten wie z.B. für Kleidung fallen weiter an.  Sehr wahrscheinlich entstehen vor Antritt des Auslandsjahres hierfür sogar höhere Kosten. Einzig und allein entfallen Kosten für die Verpflegung.  Dagegen benötigt das Kind während des Auslandjahres möglicherweise ein erhöhtes angemessenes Taschengeld, um z.B. Hygieneartikel kaufen zu können.  

Außerdem ist die Rechtsprechung der Auffassung, dass durch den vorübergehenden Auslandsaufenthalt die Frage der Betreuung nicht enfallen ist.  Vielmehr ist de betreuende Elternteil auch aus der Ferne die Pflege und insbesondere Erziehung witer auszuführen.  Zu berücksichtigen ist, dass bei älteren Kindern die eigentliche Betreuungsleistung ohnehin in den Hintergrund tritt.  Gleichwohl ist der betreuende Elternteil gehalten, sich mit den Problemen zu befassen, die sich alltäglich stellen können.  Inwieweit sich das Kind im Einzelfall mit seinen Problemen im Auslandsjahr nicht vielleicht eher an den zahlenden Elternteil richtig, ist fraglich. Gleichwohl lassen sich die Argumente der Rechtsprechung grundsätzlich nachvolziehen.  Im Übrigen stellen die Kosten, die für das Auslandsjahr an sich entstehen,  Sonderbedarf da und sind nach der Rechtsprechung von beiden Elternteilen entsprechend den Einkommensverhältnissen zu tragen.  

Foto(s): Kürten Design GmbH

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