Kindesunterhalt - Was steht meinem Kind zu?

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Im Falle der Trennung kommt bei gemeinsamen minderjährigen und auch volljährigen Kindern die Frage auf: Was steht meinem Kind als Unterhalt zu.


Und wie immer muss man sagen: Es kommt drauf an!


Zunächst einmal dient die Düsseldorfer Tabelle als erstes Hilfsmittel und als Ansatzpunkt für die Ermittlung des zu zahlenden Einkommens. Die Düsseldorfer Tabelle wird in der Regel zum 1. Januar eines jeden Jahres überprüft und gegebenenfalls angepasst.


In der Düsseldorfer Tabelle wird zwischen Einkommens- und Altersstufen unterschieden und differenziert. Sie ist so konzipiert, dass davon ausgegangen wird, der Unterhaltspflichtige schuldet zwei Personen Unterhalt. Ist dem nicht so und es wird Unterhalt für mehr oder weniger Personen geschuldet, findet eine Ab- oder Höherstufung in der Einkommensgruppe statt.


Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet zudem zwischen dem Unterhaltsbetrag und dem Zahlbetrag. Bei dem Zahlbetrag ist das hälftige Kindergeld bereits in Abzug gebracht.


Bei minderjährigen Kindern ist darauf zu achten, dass derjenige, bei dem das Kind lebt, Naturalunterhalt in Form von Betreuung und Versorgung leistet. 


Der andere Elternteil leistet den sogenannten Barunterhalt in Form von monatlichen Geldzahlungen. Zwar muss dem Unterhaltspflichtigen der entsprechende Selbstbehalt übrig bleiben, aber Achtung: es besteht die Plicht gegenüber minderjährigen Kindern, dass alle verfügbaren Mittel eingesetzt werden, um zumindest den Mindestunterhalt des Kindes sicherzustellen. Das bedeutet, reichen die Einkünfte des Unterhaltsschuldners nicht aus, um den Mindestunterhalt für das Kind zu gewährleisten, so ist er gegebenenfalls daran gehalten, eine Aushilfstätigkeit anzunehmen oder sogar den Job zu wechseln, um den Mindestunterhalt des Kindes zu decken.


In Bezug auf die Einkommensermittlung kommt es auf verschiedene Faktoren an. Bei einer nicht selbstständigen Tätigkeit sind alle Leistungen anzusetzen, die das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ausmachen, dementsprechend auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zulagen, Überstunden und Prämien. Auch das Wohnen in der eignen Immobilie zählt als Wohnwert einkommenserhöhend hinzu. Und Vorsicht bei der Nutzung eines Firmen-PKW, auch dieser wirkt sich einkommenserhöhend aus.


Bei der Einkommensermittlung des selbstständigen Erwerbstätigen kommt es auf den erzielten Gewinn an. Dieser ergibt sich entweder aus einer zu erstellenden Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung oder aber aus der Einnahmen-/Überschussrechnung. Der Gewinn entspricht dann dem Bruttoverdienst.


Einkommensmindernd zu berücksichtigen sind vor allem berufsbedingte Aufwendungen sowie Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge. Anderweitige Verbindlichkeiten sind berücksichtigungsfähig, wenn sie während der Ehezeit entstanden sind (ehebedingte oder eheprägende Schulden). Aber auch hier gilt: der Mindestunterhalt des Kindes muss gesichert sein.


Um den Unterhaltsanspruch zu berechnen, braucht es also allerhand Informationen des Unterhaltspflichtigen. Aus diesem Grunde gibt es den gesetzlichen Auskunftsanspruch. Der Unterhaltspflichtige ist damit verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen.


Gerne unterstütze ich Sie in diesem Anliegen.

Foto(s): https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/2023_12_11_Duesseldorfer_Tabelle_-2024.pdf

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