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Kindesunterhalt – wer ist berechtigt, den Anspruch geltend zu machen?

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Der folgende Beitrag soll einen Überblick darüber verschaffen, wer überhaupt berechtigt, ist in bestimmten Fallkonstellationen den Anspruch auf Kindesunterhalt geltend zu machen.

Die Befugnis Kindesunterhalt geltend zu machen, unterfällt als Teil der elterlichen Sorge der gesetzlichen Vertretungsbefugnis. Grundsätzlich steht gemäß §§ 1626, 1629 Abs. 1 BGB die elterliche Sorge und somit das Vertretungsrecht des Kindes den verheirateten Eltern gemeinsam zu. Sofern die Voraussetzungen des §§ 1626 Buchst. a BGB erfüllt sind, gilt dasselbe auch für Eltern nichtehelicher Kinder. Eine Trennung bzw. Scheidung der Eltern ändert an der gemeinsamen Vertretungsbefugnis nichts. Nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Elternteil den Kindesunterhalt geltend machen, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Die gerichtliche Geltendmachung erfolgt – sofern die Eltern miteinander verheiratet sind bzw. zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft besteht – für das Kind gegen den anderen Elternteil im eigenen Namen (§ 1629 Abs. 3 BGB), im Übrigen im Namen des Kindes, vertreten durch den Elternteil (§ 1629 Abs. 2 S. 2 BGB). Die „Obhut“ hat nach dem BGH (NJW 2007,1882) dabei derjenige, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt. Dies ist regelmäßig der, der sich vorrangig um die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse des Kindes kümmert. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse an. Im Falle des so genannten Residenzmodells ist dies unproblematisch. In diesem Falle hält sich das Kind zumindest überwiegend bei einem Elternteil auf.

Problematisch ist dies in den Fällen des so genannten Wechselmodells, d. h. in den Fällen, bei dem sich das Kind abwechselnd etwa gleich lang bei jedem Elternteil aufhält. In diesen Fällen hat kein Elternteil die Obhut über das Kind, sodass für die Geltendmachung von Kindesunterhalt entweder 

  • nach § 1628 BGB ein Elternteil das Familiengericht anrufen muss, mit dem Ziel, ihm die Entscheidungsbefugnis über die Geltendmachung von Unterhalt übertragen oder es ist 
  • ein Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB zu bestellen.

Nach einer Entscheidung des OLG Nürnberg OLG Nürnberg Beschluss vom 21.08.2018 – 7 UF 872/18 kommt es dabei nicht darauf, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. Es sind einzig und allein die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Die praktischen Auswirkungen sind erheblich: 

So verliert ein alleinvertretungsberechtigter Elternteil seine Vertretungsbefugnis für die Geltendmachung von Unterhalt, wenn das Kind zum anderen Elternteil zieht, weil er hierdurch die Obhut über das Kind verliert. es erlischt somit die Alleinvertretungsbefugnis und folglich auch die Verfahrensstandschaft. In diesem Fall muss der beantragende Elternteil den Rechtsstreit für erledigt erklären oder den Antrag auf einen so genannten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch umstellen. Andernfalls wird der Antrag auf Unterhalt von Anfang an unzulässig. 

Was passiert, wenn ein Kind volljährig wird? 

Wenn im laufenden Verfahren das Kind volljährig wird, kann das Kind durch sogenannten „gewillkürten Beteiligtenwechsel“ in das Verfahren eintreten. Der Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es hierfür nicht. 

Wie ist der Fall, wenn das Kind bei Dritten untergebracht ist? 

Wenn bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Eltern das Kind bei Dritten untergebracht ist, etwa bei einem anderen Verwandten, so ist der Kindesunterhaltsanspruch durch einen Ergänzungspfleger geltend zu machen (vergleiche hierzu OLG Stuttgart, NJW – RR 2005,1382).

Kann Unterhalt geltend gemacht werden, wenn das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird? 

Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil gemäß § 234 FamFG ausgeschlossen, sofern die Beistandschaft des Jugendamtes endet, muss der sorgeberechtigte Elternteil das Verfahren weiter betreiben, da ansonsten der Antrag als unzulässig abgewiesen wird.

Kann Unterhalt geltend gemacht werden, wenn die Unterhaltsvorschusskasse bereits Unterhalt gezahlt hat? 

Soweit Unterhaltszahlungen durch die Unterhaltsvorschusskasse geleistet worden sind, geht der Anspruch in der Höhe auf das Land über (§ 7 UVG). In der Höhe, in der tatsächlich geleistet wurde, kann der Unterhaltsanspruch außergerichtlich und gerichtlich lediglich von dem Träger der Vorschusskasse geltend gemacht werden. 

Sollten Sie weitere Fragen in dem Zusammenhang haben, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage.


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