Klassiker: Trennungsunterhalt, obwohl der Ex-Partner schon beim neuen Partner lebt?

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Wenn eine Ehe scheitert, kommt es nicht selten vor, dass sich einer der Ehegatten im Zuge der Trennung einem neuem Partner zuwendet und auch in dessen Haushalt zieht. Für den unterhaltspflichtigen Ex-Partner stellt sich hierbei die durchaus berechtigte Frage, inwieweit er weiterhin zur Zahlung eines Unterhalts verpflichtet ist.

Grundsätzlich verhält es sich so, dass der bedürftige Ehepartner nach der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat. Tritt in dieser Zeit ein neuer Partner in das Leben des Ex-Partners bedeutet dies nicht, dass die Unterhaltsverpflichtung damit entfällt.

Ein Wegfall der Unterhaltspflicht kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Unterhaltsberechtigte dauerhaft einem neuem Partner zuwendet und die neue Lebensgemeinschaft damit als „verfestigt“ zu betrachten ist.

Demnach sieht § 1579 Nr. 2 BGB vor, dass die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt „grob unbillig“ ist, wenn der Bedürftige in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt. Als Folge entfällt der Unterhaltsanspruch.

Die Kernfrage ist mithin stets, wann von einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ auszugehen ist:

Eine feste Faustformel gibt es hierfür leider nicht. Vielmehr ist die Frage einer verfestigen Lebensgemeinschaft am jeweiligen Einzelfall zu betrachten. Zum einen gibt es verschiedene Hinweise, wie nur beispielsweise, dass der Ex-Partner in den Haushalt des neuen Partners gezogen ist und insoweit in eheähnlichen Verhältnissen mit wechselseitiger Unterstützung lebt. Werden mehrfach gemeinsame Urlaube, Familienfeiern und Feiertage mit dem neuen Partner verbracht, spricht dies ebenfalls für eine verfestigte Lebensgemeinschaft. Ebenso, wenn der Ex-Partner mit dem neuen Partner nach außen hin erkennbar wie ein festes Paar auftritt oder der neue Partner von den Kindern schon als „Papa“ oder „Mama“ angesprochen wird.

Zum anderen ist hierbei das Zeitmoment naturgemäß ein wichtiges Kriterium:

Nur weil der Ex-Partner beispielsweise seit einigen Wochen oder wenigen Monaten einen neuen Partner hat und diese intensiv Zeit oder Urlaube miteinander verbringen, ist noch von keiner gefestigten Lebensgemeinschaft auszugehen. Dies kann sich aber ändern, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. Je länger die Verbindung andauert und dabei die oben beispielhaft genannten Kriterien ganz oder teilweise erfüllt werden, desto mehr ist von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen, und zwar mit der Folge, dass eine Unterhaltsverpflichtung entfällt.

Die Rechtsprechung ist hier seit einigen Jahren in der Entwicklung. Zumeist geht diese davon aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von zwei Jahren als „verfestigt“ anzunehmen ist. Einzelne Entscheidungen wiesen insofern zuletzt bereits darauf hin, dass keine starre Zeitspanne anzunehmen ist.

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Hinweisbeschluss vom 16.11.2016, Az. 4 UF 78/16) hat nunmehr im Rahmen eines Hinweisbeschlusses entschieden, dass die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft auch schon früher der Fall sein kann. Der Senat gab dem Antrag eines Ehemannes statt, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Im dort vorliegenden Fall, bei dem die Ehefrau in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen ist und aufgrund der dort weiteren Konstellationen, könne auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden.

Entscheidend ist mithin, ob und inwieweit der bedürftige Ehepartner durch die neue Verbindung zum Ausdruck bringt, sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst zu haben und damit zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Eine weitere Unterhaltsverpflichtung des ehemaligen Partners sei bei einem solchen Hintergrund nicht zumutbar.

Aufgrund des Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts hat die Ehefrau die Beschwerde gegen die Entscheidung erster Instanz sodann zurückgenommen.

Der Hinweisbeschluss des OLG Oldenburg ist absolut zu begrüßen. Der Trennungsunterhalt ist an die zuvor bestehende eheliche Solidarität gekoppelt, welche auch im Falle einer Trennung noch fortwirkt und den wirtschaftlich schlechter gestellten Ehegatten schützen soll.

Sofern der Unterhaltsberechtigte jedoch durch sein Verhalten unmissverständlich zum Ausdruck bringt, sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst zu haben, ist anders herum auch kein Grund ersichtlich, weshalb entsprechende Unterhaltszahlungen aus dieser ehelichen Solidarität heraus noch verlangt werden könnten.

Dass die Rechtsprechung das Zeitmoment, sprich die Frage, ab wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist, zuletzt tendenziell weiter verkürzt, ist hierbei ebenfalls zu begrüßen.

In der Praxis ist es dem Unterhaltsverpflichteten insofern nur sehr schwer vermittelbar, weshalb eine Unterhaltszahlung weiter und weiter zu erfolgen hat, wenn der Ex-Partner bereits seit zwei Jahren in einer neuen festen Lebensgemeinschaft lebt. Ein gewisses Zeitmoment bei der Bewertung einer verfestigten Lebensgemeinschaft wird als Kriterium zwangsläufig immer verbleiben, da es dem Ex-Partner nach Trennung gestattet sein und bleiben muss, neue Verbindungen einzugehen und einen neuen festen Lebenspartner für einen neuen Lebensabschnitt zu finden.

Es würde mich jedoch auch nicht wundern, wenn seitens der Rechtsprechung künftig auch insoweit nicht auf starre 12 Monate abgestellt wird.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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