Familienauto nach der Trennung: Entschädigung für Ex-Partner?

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Das Familienauto ist in vielen Ehen das einzige Fahrzeug, das von beiden Partnern gemeinsam und je nach Bedarf genutzt wird. Nach einer Trennung entsteht dann häufig Streit um dieses Familienauto.

Dabei geht es nicht immer nur darum, wer das Fahrzeug nutzen darf: Auch über eine Entschädigung dafür, dass der andere Partner das Fahrzeug allein nutzt, kann Streit entstehen. Grundsätzlich ist ein solcher Anspruch denkbar, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss v. 06.07.2018, Az.: 4 WF 73/18). Im konkreten Fall lagen jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nicht vor.

Familienauto als Haushaltgegenstand – Entschädigungsanspruch ist möglich

Der konkrete Fall: Nach der Trennung und vor der Scheidung verlangte die Noch-Ehefrau von ihrem Ehemann eine Geldentschädigung, weil dieser das ehemals gemeinsame und einzige Auto der Familie allein in Gebrauch hatte. Weil die Frau das Fahrzeug nicht nutzte, wollte sie nun von ihrem Mann Entschädigung in Geld und stützte ihren Entschädigungsanspruch auf §1361a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 

Grundsätzlich ist ein solcher Anspruch bei alleiniger Nutzung eines Familienautos möglich, entschieden die Richter. Denn auch ein Familienauto ist ein Haushaltsgegenstand im Sinne dieser Vorschrift.

Trennung allein reicht nicht

Der Anspruch der Frau vor dem OLG Frankfurt scheiterte vor Gericht aber dennoch. Denn neben einer Trennung müssten weitere Voraussetzungen vorliegen, um einen Entschädigungsanspruch gerichtlich geltend machen zu können. „Nur“ die Trennung allein sei nicht ausreichend. Gegenseitige Entschädigungsansprüche für die gemeinschaftliche Nutzung von Haushaltsgegenständen in einer Ehe sind grundsätzlich ausgeschlossen. Denn jeder Ehepartner hat in der Ehe ein Recht auf kostenfreie Mitbenutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen.

Das führt u. a. dazu, dass Ehepartner auch nach einer Trennung und vor der Scheidung (Ehe besteht bis zur Scheidung!) alle Haushaltsgegenstände grundsätzlich kostenlos nutzen können. Das wiederum gleicht denkbare Entschädigungsansprüche aus, auch nach einer Trennung.

Gerichtliche Zuweisung – erfolglose Zahlungsaufforderung – Klage

Da die Trennung allein also nicht ausreichend ist für einen Entschädigungsanspruch bei alleiniger Nutzung des Familienautos, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss bei Gericht die Zuweisung des Familienautos beantragt werden. In der Folge weist das Familiengericht dann z. B. das Familienauto einem der getrenntlebenden Partner zu.
  2. Außerdem muss das Familiengericht eine angemessene Vergütung für die alleinige Nutzung des Haushaltsgegenstandes (hier: Familienautos) festlegen. Diese Nutzungsentschädigung kann man dann vom Ex-Partner verlangen.
  3. Man muss den Ex-Partner erfolglos zur Zahlung der vom Gericht definierten Entschädigung aufgefordert haben.

Erst wenn das Gericht die Höhe des Entschädigungsanspruches festgelegt hat und man diesen Betrag erfolglos außergerichtlich beim Ex-Partner eingefordert hat, kann man eine Klage auf Entschädigung erheben.

Das war im Fall vor dem OLG Frankfurt nicht passiert. Also blieb die Klage der Ehefrau auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen alleiniger Nutzung des Familienautos erfolglos.

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