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Kleiner Parkplatzrempler, halb so wild - von wegen!

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Wer kennt das nicht:

Schnell in der Mittagspause noch in den Supermarkt „gesprungen", um die wichtigsten Einkäufe für die nächsten Tage zu tätigen. Plötzlich touchiert man in aller Eile beim Ein- bzw. Ausparken ein anderes Fahrzeug. Nachdem man das leichte „Ruckeln" bemerkt hat, steigt man aus und schaut nach, ob irgendwelche Schäden an den Fahrzeugen zu erkennen sind. Da nur ganz kleine Kratzer o.ä. zu sehen sind und auch der Fahrzeugführer des anderen Fahrzeuges „weit und breit" nicht zu sehen ist, beschließt man, die Fahrt fortzusetzen. Es ist ja nichts Großartiges passiert. Vorsichtshalber hinterlässt man noch einen Zettel mit seinen Personalien am anderen Fahrzeug.

Eine Woche später folgt der große „Schock". Ein Schreiben der Polizei liegt im Briefkasten, welches Sie als Beschuldigten eines „Unerlaubten Entfernens vom Unfallort", umgangssprachlich, einer Unfallflucht, ausweist.

Spätestens dann sollten alle Alarmglocken klingeln!

Juristisch betrachtet, haben Sie tatsächlich eine Unfallflucht begangen, da Sie als Verursacher eines Unfalls grds. verpflichtet sind, am Unfallort auf den Geschädigten zu warten. Insbesondere kann diese normierte Wartepflicht nicht durch das Zurücklassen eines Zettels, Visitenkarte etc. ersetzt werden. In solchen Fällen empfiehlt es sich immer die Polizei zu benachrichtigen oder den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren, um folgenschwere Fehler zu vermeiden.

Denn als Folge der Unfallflucht droht nicht nur eine strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Vielmehr stellt die Unfallflucht auch eine sog. Obliegenheitsverletzung gegenüber Ihrer KFZ-Haftpflichtverletzung dar, was dazu führt, dass die Ihrige Haftpflichtversicherung das Geld, welches diese an den Geschädigten gezahlt hat, von Ihnen zurückverlangt. Im Ergebnis droht Ihnen dann wegen einer vermeintlichen Lappalie nicht nur eine strafrechtliche Verurteilung, sondern zudem ein erheblicher finanzieller Schaden, der nicht selten bei 2.000,00 bis 5.000,00€ liegt!

Daher sollten Sie kleine „Rempler" im Straßenverkehr nicht ohne Weiteres auf die leichte Schulter nehmen. Bestenfalls empfiehlt sich in solchen Fällen immer die Hinzuziehung eines juristischen Profis, damit Ihr Einkauf kein böses Erwachen nimmt.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen einen unfallfreien Einkauf!

A. Hammelstein

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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