Können die Kosten des Umgangs vom Unterhalt abgezogen werden?

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In Zeiten gestiegener Lebenshaltungskosten und insbesondere enorm gestiegener Benzinpreise stellt sich für den einen oder anderen Umgangsberechtigten durchaus die berechtigte Frage, ob seine hohen Fahrtkosten und weitere Ausgaben in Verbindung mit der Ausübung seines Umgangsrechts zumindest teilweise vom zu leistenden Unterhalt abgezogen werden dürfen oder ob ihn diese Mehrbelastung alleine trifft.

Grundsätzlich hat der umgangsberechtigte Elternteil die Kosten des Umgangs allein zu tragen. In den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ist bereits berücksichtigt, dass der Umgangsberechtigte zusätzlich zum zu zahlenden Unterhalt insbesondere Kosten für die Verpflegung des Kindes hat, oder auch Eintrittsgebühren in den Zoo, Schwimmbad oder dergleichen oder auch Fahrtkosten zur Abholung des Kindes und zur Zurückbringung des Kindes zum anderen Elternteil.

Der Umgangsberechtigte ist verpflichtet, im Normalfall das Kind beim anderen Elternteil auf seine Kosten zum Umgang abzuholen und dorthin auf seine Kosten wieder zurückzubringen.

Ausnahmen von den vorgenannten Grundsätzen kann es geben, diese sind jedoch immer im konkreten Einzelfall zu bestimmen.

Ist das Kind mit dem anderen Elternteil weit weg gezogen, sodass der Umgangsberechtigte dadurch hohe Fahrtkosten hat, können Fahrtkosten abgezogen werden, die den Betrag des halben Anteils am Kindergeld übersteigen. Abzugsfähig sind jedoch nur konkrete Mehrkosten, die durch den Umgangsberechtigten zu belegen sind.

In aller Regel hat also der Umgangsberechtigte diese Kosten selbst zu tragen ohne eine Abzugsmöglichkeit vom zu leistenden Unterhaltsbetrag. Der Umgangsberechtigte darf dem anderen Elternteil keine Rechnung über seine Fahrtkosten stellen, auch dann nicht, wenn der andere Elternteil weit weg gezogen ist und dadurch der Umgangsberechtigte nunmehr mehrere 100 km fahren oder gar ins Ausland fliegen muss, um sein Kind zum Umgang abzuholen.

Ebenso wenig sind erstattungsfähig oder abzugsfähig Übernachtungskosten, wenn der Umgangsberechtigte an den Wohnort des Kindes fährt und dort im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Umgangstermins übernachtet.


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