Können Geschenke nach der Scheidung zurückverlangt werden?

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Grundsätzlich gilt nicht nur nach einer Scheidung „geschenkt ist geschenkt“. Hat sich der Schenkende den Widerruf der Schenkung nicht ausdrücklich vorbehalten, kann er nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen seine Zuwendung zurückverlangen.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Schenkende innerhalb der ersten zehn Jahre nach erfolgter Schenkung verarmt ist und ohne die Verwertung des Geschenks seinen oder den familiären Unterhalt nicht bestreiten kann.

Begeht der Beschenkte dem Schenkenden oder dessen nahen Angehörigen gegenüber eine „schwere Verfehlung“, kann die Zuwendung aufgrund groben Undanks innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung widerrufen werden. Alleine die Ehescheidung fällt noch nicht unter den Begriff des groben Undanks. Weitere Umstände müssen hinzutreten. Dies kann zum Beispiel die Untreue in der Ehe sein – allerdings nur dann, wenn nachweisbar ist, dass die Untreue des einen Ehegatten alleine oder weit überwiegend das Scheitern der Ehe herbeigeführt hat.

Verzeiht der Schenkende dem Beschenkten dessen groben Undank, ist die Rückforderung grundsätzlich ausgeschlossen.

Droht der Beschenkte durch die Rückforderung der Schenkung zu verarmen oder kann er sich auf sogenannte „Entreicherung“ berufen (z. B. bei einer Weltreise, die nur aufgrund eines Geldgeschenks finanziert werden konnte), kann der Schenkende die oben genannten Rückforderungsrechte grundsätzlich nicht durchsetzen.

Bitte beachten Sie: Das Schenkungsrecht im scheidungsrechtlichen Kontext kann in diesem Rahmen nicht abschließend dargestellt werden. Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich an Rechtsanwältin Balcerak, Fachanwältin für Familienrecht.


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