Können Reiseveranstalter überhaupt Stornopauschalen bei Rücktritt verlangen?

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Kann ich meine Pauschalreise stornieren?

Gerade in der Corona-Pandemie stellen sich viele Verbraucher die Frage, ob sie die gebuchte Reise wieder stornieren können. 

Grundsätzlich kann jeder Reisende die gebuchte Pauschalreise jederzeit vor Reisebeginn stornieren. 

Die Frage  ist jedoch, ob der Reiseveranstalter dann statt des Reisepreises eine Stornogebühr verlangen kann. 

Keine Stornogebühr zum Beispiel bei Reisewarnung des Auswärtigen Amtes

Keine Entschädigung kann der Reiseveranstalter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt.

Stornogebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen angemessen sein.

Liegen die Voraussetzungen für einen per Gesetz kostenlosen Rücktritt nicht vor, so kann der Reiseveranstalter grundsätlich eine angemessene Entschädigung verlangen. Die meisten Reiseveranstalter haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sogenannte Stornopauschalen vereinbart.
Diese müssen jedoch angemessen sein.  Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.11.2015, X ZR 122/13, entschieden, dass der Reiseveranstalter im Streitfall darzulegen und zu beweisen hat, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt.  Die Rechtsprechung verlangt von dem jeweiligen Reiseveranstalter in einem solchen Streit, umfangreich Rechnung zu legen und nachzuweisen, wie er nach dem gewöhnlichen Buchungs- und Stornierungsverlauf rechnerisch gerade zu dieser bestimmten Stornopauschale gekommen ist. Dies gelingt dem Reiseveranstalter aber oft nicht, sodass zunehmend von Gerichten Stornopauschalen für unwrksam erklärt werden. 

Sind auch Sie betroffen?

Sind Sie von einer Pauschalreise zurückgetreten und der Reiseveranstalter berechnet Ihnen Stornogebühren? Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Verbraucherrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger freut sich über die verbraucherfreundliche Rechtsprechung: "Oftmals verlangen Reiseveranstalter bei einer Stornierung 50%  oder mehr des Reisepreises  als Entschädigung, ohne dies näher zu begründen, und behalten die bereits geleisteten Anzahlungen einfach ein. Betroffene Verbraucher sollten das nicht ohne weiteres hinnehmen." Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger prüft und setzt auch gerne Ihre Ansprüche durch. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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