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Können Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge gepfändet werden?

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Zwischenzeitlich müssen sich die Arbeitsgerichte häufiger mit Fragen bezüglich der Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens bzw. einzelner Teile des Arbeitseinkommens beschäftigen.

Umstritten war bislang insbesondere, in wieweit ggf. welche, Zuschläge bzw. Zulagen als Bestandteil des Arbeitseinkommens der Pfändung unterliegen.

Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr entschieden, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit unpfändbar sind, da sie Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO darstellen.

Das BAG gab hier einer Arbeitnehmerin Recht, die als Mitarbeiterin in einer Sozialstation tätig ist und der im Rahmen eines Insolvenzverfahrens pfändbare Bezüge an einen Treuhänder abgeführt wurden.

Der Arbeitgeber hatte hier neben der Grundvergütung und anderen Zuschlägen unter anderem auch die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Samstagsarbeit als pfändbares Einkommen an den Treuhänder abgeführt.

Die Arbeitnehmerin klagte hiergegen.

Nachdem bereits das Arbeitsgericht 1. Instanz sowie das Landesarbeitsgericht ihr Recht gaben, hat nunmehr auch das BAG bestätigt, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als Erschwerniszulagen im Sinne des § 850 a Nr. 3 ZPO anzusehen sind und damit unpfändbare Teile des Arbeitseinkommens sind.

Das BAG leitete dies davon ab, dass Sonntag und gesetzliche Feiertage gemäß den Regelungen des Grundgesetzes sowie des Arbeitszeitgesetzes unter besonderen Schutz stünden und somit für Arbeiten, die an diesen geschützten Zeiten geleistet werden, dem Arbeitnehmer auch ein besonderer Schutz zusteht.

Dies gilt jedoch nicht für Samstags- und sogenannte Vorfestarbeit, da der grundgesetzliche und arbeitszeitgesetzliche Schutz diese Zeiten nicht erwähne.

Quelle: BAG, Urteil vom 23.08.2017, Aktenzeichen 10 AZR 859/16


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