Kosten der Unterkunft bei Leistungen nach SGB II (Hartz IV)

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Ein Teil der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) besteht aus den Kosten der Unterkunft (KdU). So bestimmt der § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Bei der Prüfung, ob die tatsächlichen Kosten der Unterkunft auch angemessen sind und von dem Leistungsträger auch übernommen werden, kommt sehr zu oft zu Streitigkeiten. Vor allem dann, wenn in der Gemeinde kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft vorhanden ist, greifen die Leistungsträger bei Berechnung auf die Wohngeldtabelle zum § 8 WoGG zurück. Bei dieser Berechnungsmethode bleibt nicht selten ein Teil der tatsächlichen Kosten der Unterkunft  unberücksichtigt, die bewilligte Hilfe deckt die tatsächliche Hilfe nicht vollumfänglich ab. In vielen Fällen führt diese Berechnungsmethode zu fehlerhaften und rechtswidrigen Bescheiden über die Hartz IV Leistungen. Denn das Bundessozialgericht hat entschieden (BSG v. 12.12.2013- B 4 AS 87/12 R), dass zu den Werten der Wohngeldtabelle ein Aufschlag von 10 Prozent vorzunehmen ist. Dieser Sicherheitsaufschlag schafft nicht nur einen sozialen Ausgleich, sondern führt unmittelbar zu einem höheren Leistungsanspruch.

Wenn Sie Fragen haben oder Ihren Bescheid für rechtswidrig halten, so nehmen Sie Kontakt mit mir auf. Ich berate und vertrete Sie bei Problemen bezüglich Leistungsbezuges nach Hartz IV.


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