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Kosten für Schulbücher im Regelbedarf enthalten

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Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wer schulpflichtige Kinder hat und Sozialleistungen bezieht, der ist verpflichtet, dafür aus seinen laufenden Leistungen Rücklagen zu bilden. Zu diesem Schluss kam das Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 47/09 R). Dass es im konkreten Fall um Aufwendungen aus dem Jahr 2005 ging, ist dabei unerheblich, denn die im Urteil gebrachte Begründung ist richtungsweisend.

Das Bundessozialgericht sieht die Aufwendungen für Schulbücher nicht als sogenannte atypische Aufwendungen an, sondern ordnet diese als regelmäßig anfallenden Bedarf ein, der über die Leistungen nach § 73 SGB XII pauschal mit abgegolten wird. Dass dort auch keine verfassungswidrige Unterdeckung vorliegt, war vom Verfassungsgericht in einem Sammelverfahren festgestellt worden (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09). Auch dieser hatte in seinen Urteilen die Aufwendungen für Schulbücher nicht als „unabwendbaren Sonderbedarf" eingestuft, sondern ihn als laufende und planbare Aufwendungen eingestuft. Anders stellt sich die Sachlage bei Klassenfahrten dar, die im Rahmen der Sozialleistungen als Sonderbedarf anerkannt werden.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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