Kostenfalle Auskunft vermeiden

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Es ist ein gängiges Muster: Nach einer Trennung erhält man Post vom Anwalt des Ehegatten und wird aufgefordert, umfangreiche Auskünfte zu Einkommen und Vermögen zu erteilen und eine Vielzahl von Dokumenten vorzulegen.

Oft erstrecken sich dabei die geforderten Auskünfte auf Dinge, mit denen man noch nie etwas zu tun gehabt hat - so soll beispielsweise ein einfacher Angestellter oder ein Beamter angeben, welche Einkünfte er aus selbständiger Tätigkeit in den letzten 3 Jahren erzielt hat - oder auf Umstände, über die der andere Ehegatte bestens Bescheid weiß, wie etwa die letzte (gemeinsame!) Steuererklärung.

Viele frisch Getrenntlebende machen nun den Fehler, gar nicht auf derartige Schreiben zu reagieren oder versuchen, erst einmal mit dem anderen Ehegatten zu reden. Dies kann aber erhebliche finanzielle Folgen haben, denn oft wird dann ein sogenannter Stufenantrag bei Gericht eingereicht, der nicht nur auf Auskunft und Belegvorlage, sondern auch auf eidesstattliche Versicherung und Zahlung von (noch nicht beziffertem) Unterhalt gerichtet ist. Selbst wenn sich dann schnell herausstellen sollte, dass überhaupt kein Unterhaltsanspruch besteht, muss der auf Auskunft genommene Ehegatte die kompletten Verfahrenskosten einschließlich Anwaltskosten des anderen Ehegatten bezahlen.

Die gesetzlichen Verpflichtungen zur Auskunftserteilung ergeben sich bei Eheleuten aus den §§ 1361 IV 4 und 1580 BGB in Verbindung mit § 1605 BGB, soweit Unterhaltsfragen betroffen sind. § 1605 BGB gilt ansonsten direkt für Unterhaltsauskünfte von Verwandten in gerader Linie, also bei Kindesunterhalt und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den eigenen Eltern. 

Die Auskunftspflichten gelten im Übrigen wechselseitig, das heißt, dass auch derjenige, der Auskunft fordert, selbst Auskunft zu erteilen hat, was gerne und oft übersehen wird. Man darf allerdings auch nicht die eigene Auskunft zurückhalten, bis der andere Auskunft erteilt hat.

Auskunftspflichten zum Vermögen ergeben sich nach einer Trennung aus § 1379 BGB. Hier kann eine unterlassene Auskunft sogar noch größere finanzielle Nachteile nach sich ziehen, denn unter Umständen droht nicht nur ein gerichtlicher Antrag mit nachteiliger Kostenfolge, sondern sogar die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (§ 1385 Nr. 4 BGB) mit sofortiger Fälligkeit einer Zugewinnausgleichszahlung. 

Empfehlung: Auskunftsaufforderungen und Fristsetzungen vom Anwalt des anderen Ehegatten unbedingt ernst nehmen und eigenen Rechtsanwalt suchen, damit richtig reagiert werden kann und unnötige Kosten vermieden werden. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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