Kostenfallen nach dem Verkehrsunfall vermeiden

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Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall gerät und dabei Schäden am Fahrzeug erleidet, kann von der gegnerischen Versicherung vollumfänglichen Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatzanspruch aus einem unverschuldeten Verkehrsunfall umfasst neben den Rechtsanwaltskosten (also auch ohne Rechtsschutzversicherung) auch die dringend erforderlichen Kosten für das Sachverständigengutachten und die Abschleppkosten. Allerdings sollte man folgende Punkte wissen, um am Ende nicht doch auf einer Rechnung sitzen zu bleiben:

Sachverständigengutachten

Jeder, der einen Schaden am Fahrzeug erlitten hat, muss schließlich den Schaden beziffern, um diesen der Gegenseite in Rechnung zu stellen. Kostenvoranschläge einer Werkstatt sind nicht ausreichend, selbst wenn sie von der gegnerischen Versicherung akzeptiert werden. Denn bei Beweisschwierigkeiten ist der Geschädigte der Dumme. Gefährlich ist es höchstens, dann ein Gutachten zu beauftragen, wenn ein Bagatellschaden vorliegt. Dies zu beurteilen, sollten Sie aber immer einen Gutachter entscheiden lassen. Der richtige Gutachter hilft Ihnen hierbei auch, gemeinsam mit Ihnen zu entscheiden, ob auch ein sog. Kurzgutachten ausreichend ist. Sprechen Sie ruhig Ihren Fachanwalt für Verkehrsrecht an, um den richtigen Gutachter zu finden, damit die gegnerische Versicherung das Gutachten nicht nur akzeptiert, sondern die Gutachtenkosten auch erstattet.

Ihr Gutachter weiß, wann die sogenannte Bagatellgrenze in Höhe von 700 €/750 € überschritten ist. Und dann darf der Geschädigte auf Kosten der gegnerischen Versicherung den Schaden durch einen Gutachter mittels eines vollständigen Kfz-Haftpflichtschadengutachtens ermitteln lassen. Daher ist es empfehlenswert, sich vorher mit Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht in Verbindung zu setzen, um einen versierten Gutachter zu beauftragen und so das Risiko zu verringern, etwa auf Kosten sitzen zu bleiben.

Abschleppkosten

Wenn das Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr verkehrstüchtig oder verkehrssicher ist, muss man es abschleppen lassen. Die Abschleppkosten hat die gegnerische Versicherung auch zu erstatten, allerdings nicht immer zur Wunschwerkstatt: Liegt ein Totalschaden vor, dann sind lediglich die Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstätte geschuldet.

Ein Totalschaden ist gegeben, wenn die Reparaturkosten zuzüglich Restwert die Neuanschaffung (Wert des Autos vor dem Unfall) übersteigen. Ein Beispiel: Der Wert des Autos beträgt vor dem Unfall 3000 € (Wiederbeschaffungswert), nach dem Unfall 1500 € (Restwert) und die Reparaturkosten 2500 €. Damit übersteigen die Reparaturkosten (2500 €) die Kosten einer Wiederbeschaffung abzüglich Restwert (3000 € – 1500 € = 1500 €) um 1000 € (2500 € – 1500 € = 1000 €). Dies ist ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden, da es um 1000 € günstiger ist, ein neues Auto zu kaufen.

Oft ist aber an Ort und Stelle nicht klar, ob nun ein Totalschaden vorliegt oder nicht. Auch in diesem Fall sollte vorher – wenn möglich – mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht Kontakt aufgenommen werden, der Ihnen auch den richtigen versierten Gutachter benennen kann zur Ermittlung der Frage, ob es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, um die Erstattung der Abschleppkosten bis zur Wunschwerkstätte abzuklären.

Auch die Kaskoversicherung, die man beispielsweise bei einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall in Anspruch nimmt, erstattet nicht die Abschleppkosten zu jeder Werkstätte. Diese Kosten erstattet die Kaskoversicherung nur, wenn diese im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert, die Reparaturkosten und den Restwert nicht im Missverhältnis stehen. In diesem Fall sollte man vor dem Abschleppen mit der Kaskoversicherung telefonisch Kontakt aufnehmen, um kein Kostenrisiko einzugehen.


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