Krank auf der Kreuzfahrt – welche Kosten übernimmt die Versicherung?

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Der Besuch des Bordhospitals gehört üblicherweise nicht zum Urlaubsprogramm für Kreuzfahrtpassagiere – manchmal ist er aber unumgänglich. 

„Alles, was an Land passiert, passiert auch an Bord.“ (Zitat eines Schiffsarztes)

Die Krankenstationen der Kreuzfahrtschiffe sind so ausgestattet, dass je nach Krankheitsbild die Behandlung ambulant, voll- oder teilstationär stattfinden kann. Falls medizinisch notwendig, wird der Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt. Zahnbehandlungen können allerdings nicht an Bord stattfinden und werden auf Wunsch des Passagiers am nächsten Hafen organisiert. 

An Bord ist jeder Privatpatient

Weil auf die Behandlung an Bord das Recht des Staats Anwendung findet, unter dessen Flagge das Schiff fährt, kommt die Behandlung auf einem Kreuzfahrtschiff einem Privatarztbesuch in einem Drittland gleich. Die Abrechnung der Behandlung erfolgt in diesem Fall nicht – wie in Deutschland – über die Gesundheitskarte der Krankenversicherung, sondern auf eigene Rechnung des Patienten. Deutsche Gebührenordnungen gelten dabei nicht. Die Auslandskrankenversicherung ist für Kreuzfahrer deshalb unverzichtbar.

Ein Beispiel: Bei einer Prellung fallen für die ärztliche Beratung, eine gründliche Untersuchung, Verbrauchsmittelpauschale, Kälte-Kompresse und Schmerzgel schnell einmal rund 145 € an, die sich auf der Bordrechnung wiederfinden. Für die Behandlungskosten müssen Sie als Patient also zunächst in Vorleistung treten. 

Wer erstattet was?

Wieder zu Hause, reichen Sie zunächst die Bordhospitalrechnung bei Ihrer Krankenversicherung ein. Einige Krankenkassen stellen online unter der Rubrik „Behandlung im Ausland“ entsprechende Formulare bereit, mit denen Sie die Erstattung beantragen können. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt den Betrag, den sie auch bei einer Behandlung beim Hausarzt in Deutschland übernommen hätte, in unserem Beispiel ca. 55 €. Die Rechnung des Bordhospitals und die Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse über die erfolgte Erstattung werden anschließend zum Nachweis an die Auslandskrankenversicherung gesendet, die die Differenz von 90 € übernimmt. Am Ende sind dann die vollen Behandlungskosten ersetzt worden – und die nächste Reise ist schon wieder geplant.

Rechtsanwältin Viktoria von Radetzky

Fachanwältin für Medizinrecht



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