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Krankenkasse kündigen – das ist zu beachten!

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Krankenkasse kündigen – das ist zu beachten!

Experten-Autorin dieses Themas

Wer die Krankenkasse kündigen bzw. wechseln möchte, kann das zwar grundsätzlich tun, Versicherte sind jedoch an gesetzliche Vorschriften gebunden. Im Artikel erfahren Sie das Wichtigste zur Kündigung der Krankenkasse in Kürze. Neben einer gesetzlichen Bindungsfrist sind grundsätzlich auch Kündigungsfristen zu beachten. Ich erkläre außerdem, wie die Kündigung genau abläuft, ob man selbst kündigen muss, wann Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zusteht und ob man selbst von der Krankenkasse gekündigt werden kann. 

Krankenkasse kündigen oder wechseln

Grundsätzlich besteht in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Wer sich nicht versichert, muss diese Beiträge nachzahlen, und zwar auch, wenn man in dieser Zeit nicht beim Arzt gewesen ist (Beitragsschulden).  

Die Krankenkasse einfach ersatzlos zu kündigen, ist wegen der Versicherungspflicht nicht möglich. Für eine wirksame Kündigung muss deshalb ein Nachweis über die Folgeversicherung erbracht werden. 

Wer mit seiner gesetzlichen Krankenkasse unzufrieden ist und eine leistungsstärkere Krankenkasse wählen oder Beiträge einsparen möchte, kann die Krankenkasse grundsätzlich unter Einhaltung des Krankenkassenwahlrechts wechseln. Dieses Wahlrecht steht einem ab Vollendung des 15. Lebensjahres zu. Wesentliche Rechtsgrundlage ist § 175 SGB V (Ausübung des Wahlrechts). 

Die gute Nachricht ist, dass der Wechsel der Krankenkasse seit Januar 2021 durch das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) ganz wesentlich vereinfacht worden ist. Beispielsweise hat sich die Bindungsfrist an eine Krankenkasse um ein halbes Jahr verringert. 

Hinweis: Wegen der Versicherungspflicht ist es auch nicht ohne Weiteres möglich, durch die gesetzliche Krankenkasse gekündigt zu werden. Wer allerdings Beitragsschulden anhäuft (Beitragsanteile von zwei Monaten reichen), muss damit rechnen, dass der Leistungsanspruch ruhend gestellt wird. 

Kündigungsfrist und Bindungsfrist

Möchte man die gesetzliche Krankenkasse kündigen bzw. wechseln, ist zunächst zu prüfen, ob die gesetzliche Bindungsfrist an die vom Mitglied gewählte Krankenkasse von zwölf Monaten bereits verstrichen ist. Zuvor ist ein Wechsel nur in Ausnahmefällen möglich. 

Keine Bindungsfrist von zwölf Monaten besteht, wenn die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet, bei einem nahtlosen Arbeitgeberwechsel oder wenn ein Sonderkündigungsrecht besteht (s. u. unter Sonderkündigungsrechte). 

Die Kündigungsfrist beträgt ab Kündigungserklärung gem. § 175 Abs. 4 S. 3 SGB V zwei volle Monate zum Monatsende (Ablauf des übernächsten Monats). Beispiel: Sie kündigen Ihre bisherige Krankenkasse am 10.4.2022; dann können Sie mithin zum 01.07.2022 in eine Krankenkasse nach Wahl wechseln. 

Muss man die Krankenkasse selbst kündigen?

Seit Januar 2021 ist bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse eine Kündigung im eigentlichen Sinne durch den Versicherten nicht mehr erforderlich. Wer im Internet nach Vorlagen oder Mustern für Kündigungsschreiben an die Krankenkasse sucht, kann sich in diesem Fall also zurücklehnen. Mit einem Aufnahmeantrag bei einer anderen Krankenkasse wird grundsätzlich alles in die Wege geleitet. 

Die neu ausgewählte Krankenkasse informiert die bisherige Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren über die Wahlentscheidung des Versicherten (§ 175 Abs. 2 SGB V). Die bisherige Krankenkasse bestätigt der gewählten Krankenkasse dann wiederum unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen – das Ende der Mitgliedschaft. Diese Meldung durch die neue Krankenkasse ersetzt die Kündigungserklärung des Krankenkassenmitglieds (§ 175 Abs. 4 S. 4 SGB V). Wichtig ist allerdings, den Arbeitgeber über den Wechsel der Krankenkasse zu informieren. 

Sonderkündigungsrechte

Ist man wegen der zwölfmonatigen Bindungsfrist noch an die aktuelle Krankenkasse gebunden, steht Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn die Krankenkasse  

  • erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder  

  • den Zusatzbeitragssatz erhöht.  

Die Kündigung kann dann zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem der Zusatzbeitrag erstmals erhoben bzw. die Erhöhung erstmals fällig wird. 

Achtung: Das Sonderkündigungsrecht gilt nur für einen befristeten Zeitraum – nämlich vom Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung bis zum Ende des ersten Monats, in dem der erhöhte Beitrag von der Krankenkasse erhoben wird. 

Private Krankenkasse kündigen

Auch die private Krankenkasse kann man selbstverständlich kündigen – und zwar zum Ende eines Versicherungsjahres (ordentliche bzw. fristgemäße Kündigung). Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate.  

Achtung: Das Versicherungsjahr entspricht nicht zwangsläufig dem Kalenderjahr. Wer beabsichtigt, die Krankenkasse zu wechseln, sollte sich insofern vergewissern, um die Kündigungsfrist nicht zu verpassen. 

Entspricht das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr, bedeutet das für eine fristgemäße Kündigung, dass diese der Krankenkasse bis zum 30. September des jeweiligen Jahres zugegangen sein muss. Entscheidend ist der Zugang der Kündigung, nicht der Poststempel. 

Abzuklären ist auch, ob eine Mindestversicherungszeit vereinbart worden ist. Das lässt sich durch einen Blick in den Versicherungsvertrag für jeden Einzelfall überprüfen. 

Neben einer ordentlichen Kündigung können unter Umständen Sonderkündigungsrechte in Betracht kommen. Das kann der Fall sein bei: 

  • Beitragserhöhungen 

  • einem Anspruch auf eine Familienversicherung oder freie Heilfürsorge 

  • einer sich ergebenden Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse  

  • dem Bezug von Arbeitslosengeld I 

  • einer Auswanderung 

Es empfiehlt sich zunächst auch hier, in die Vertragsunterlagen oder auf die Website der jeweiligen Versicherung zu schauen, um sich Klarheit zu verschaffen. Achtung: Bei privat Versicherten ist ein Wechsel zurück in eine gesetzliche Krankenversicherung nur in Ausnahmefällen möglich. 

Krankenkasse kündigen bei Auswanderung

Im Hinblick auf die in Deutschland geltende Versicherungspflicht ist zur Kündigung der Krankenkasse ein Nachweis dahingehend erforderlich, dass man nicht mehr in Deutschland wohnt. Grundsätzlich ist eine Abmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes notwendig, die der Kündigung beizufügen ist. 

Das Kündigungsrecht gilt grundsätzlich auch, wenn man trotzdem in Deutschland gemeldet bleibt, solange sich der Wohnort ins Ausland verlagert hat. Bei einer Rückkehr besteht dann wiederum grundsätzlich die Pflicht der Wiederaufnahme durch die gesetzliche Krankenversicherung, bei der man zuletzt versichert war. 

Achtung: Für pflichtversicherte Rentner, die außerhalb von Deutschland ihren Ruhestand genießen wollen, eine deutsche Rente beziehen und keine weiteren Einnahmen in dem neuen Heimatland haben, gelten Ausnahmen. Hier ist eine Abmeldung bzw. Kündigung der Krankenkasse oftmals gar nicht möglich. Einzelheiten hierzu können Sie in den Merkblättern der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) nachlesen. 

Fazit

  • In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht.  

  • Ohne Krankenversicherungsschutz häufen sich Beitragsschulden an, die bei Wiederaufnahme in eine Krankenversicherung zu begleichen sind. 

  • Im Übrigen besteht grundsätzlich ein Wahlrecht, das im fünften Sozialgesetzbuch gesetzlich näher geregelt ist. 

  • Gesetzlich ist eine Bindungsfrist von mindestens zwölf Monaten an die von dem Versicherten gewählte Krankenkasse festgeschrieben. 

  • Vor Ablauf der zwölf Monate ist ein Wechsel nur in Ausnahmefällen möglich. 

  • Die Kündigungsfrist beträgt zwei volle Monate zum Monatsende ab Kündigungserklärung. 

  • Bei einem Krankenkassenwechsel ist eine Kündigung im eigentlichen Sinne seit Januar 2021 nicht mehr erforderlich. Die neue Krankenkasse informiert die bisherige Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren.  

  • Die Meldung der neuen Krankenkasse ersetzt die Kündigungserklärung des Krankenkassenmitglieds. 

  • Bei Erhöhung des Zusatzbeitrags oder erstmaliger Erhebung kann Mitgliedern ein zeitlich befristetes Sonderkündigungsrecht zustehen. 

  • Bei einer Auswanderung ist zur Kündigung der Krankenkasse grundsätzlich eine Abmeldebescheinigung erforderlich.

Foto(s): ©Adobe Stock/Crazy Cloud

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