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Info Rente

Der Begriff der "Rente" bezeichnet ganz allgemein eine Form von regelmäßigen Geldzahlungen. Diese können aus Versicherungen, Geldanlagen (verzinsliche Wertpapiere) oder Rentenversicherungen stammen. Prinzipiell kompensiert die Rente Verdienstausfälle, die infolge von Unfall, Krankheit, Behinderung, Alter oder Tod entstehen würden.

Hierzu werden u.a. Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung ( z.B. Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Witwenrente) , in der gesetzlichen Unfallversicherung ( z.B. Verletztenrente ) und in der sozialen Entschädigung gezahlt.

Im Allgemeinen spricht man von "Rente" vor allem, wenn die Altersrente gemeint ist, d.h. die Geldleistungen die jemand aufgrund früherer Erwerbstätigkeit aus einer gesetzlichen, berufsständischen oder betrieblichen Rentenversicherung erhält, wenn er das Rentenalter erreicht hat und nicht mehr erwerbstätig ist.

Die gesetzliche Rentenversicherung

Für alle abhängig Beschäftigten (sowohl Angestellte wie auch Arbeiter) besteht eine Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ebenso wie in der Kranken - und Unfallversicherung, Für besonders schutzwürdige Selbständige sieht das Gesetz ebenfalls eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vor: Hebammen, Entbindungspfleger, im Hausgewerbe Tätige sowie in der Handwerkerrolle eingetragene Handwerker.

Exkurs zu Besonderheiten:

Andere Selbständige sind können sich auf Antrag hin freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern.

Angehörige bestimmter Berufsgruppen, für ie ein berufsständisches Versorgungswerk existiert, können sich von der gesetzlichen Rentenvericherungspflicht befreien lassen, wenn sie dem Versorgungswerk beitreten (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Apotheker, Ärzte, Zahnärzte u.a.).

Eine weitere Besonderheit stellt die für Künstler und Publizisten eingerichtete Künstlersozialversicherung dar. Die Künstlersozialkasse als Leistungsträgerin erhält Zuschüsse vom Bund und aus Abgaben von Verlagen, Konzertveranstaltern u.a., weil sie sich nicht aus den Mitgliedsbeiträgen allein finanzieren kann.

Versichert sind durch die gesetzliche Rentenversicherung die Risiken von Alter, verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Tod des Versicherten. Entsprechend umfassen die Leistungen der Versicherungsträger die Altersrente, die Erwerbsminderungsrente (z.B. krankheitsbedingt) sowie die Hinterbliebenenrente (zur Versorgung der Angehörigen).

Voraussetzung für eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, dass der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Wartezeit zurückgelegt hat

So beträgt z.B. die Wartezeit für die Regelaltersrente, der Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung und der Rente wegen Todes 5 Jahre gemäß § 50 SGB VI. Hierbei werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Im Sonderfall kann bei voller Erwerbsminderung die Wartezeit 20 Jahre betragen (§ 43 Abs. 6 SGB VI).

Alle Rentenversicherungen setzen zudem den Eintritt des Versicherungsfalles voraus, d.h. das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, verminderte Erwerbsfähigkeit oder Tod des Versicherten.

Viele Diskussionen gab es um die Anhebung des gesetzlichen Rentenalters : Im März 2007 beschloss der Bundestag die stufenweise Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahre auf 67 Jahre bis zum Jahr 2029.

Bei der Berechnung der Renten werden unterschiedliche Faktoren wie die Beitragszeiten und Beitragshöhe berücksichtigt. Für die im Laufe der Berufstätigkeit einbezahlten Beiträge werden dem Rentenversicherten sogenannte Entgeltpunkte gutgeschrieben. Die Beitragszeiten können auch in Zeiten unverschuldeter Ausfälle durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit durch Anrechnung von Ersatz oder Ausfallzeiten erreicht werden. Ebenso kann eine Anrechnung z.B. wegen Berufsausbildungszeiten oder Kindererziehungszeiten erfolgen. Wer jedoch vor Erreichen des Renteneintrittsalters die Altersrente in Anspruch nimmt, muss sich die monatliche Rente durch Rentenabschläge kürzen lassen. Der Rentenabschlag beträgt 0,3% für jeden Monat, den der Versicherte vor dem Erreichen seines gesetzlichen Rentenalters früher in Rente geht.

In der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Rente nach folgender Formel errechnet:

                  Persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x Aktueller Rentenwert = Monatliche Rente

Da die gesetzliche Altersrente immer häufiger den Lebensstandard nicht mehr deckt, wurde eine staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge, die sogenannte Riesterrente, eingeführt. Hierbei werden bei staatlich zertifizierten privaten Altersvorsorgeverträgen Altersvorsorge-Zuschläge während der Einzahlungsphase (Antrag erforderlich!) sowie steuerliche Vergünstigungen gewährt.

Die Zertifizierung der Riesterrenten-Produkte erfolgt durch die Bundesbehörde BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsich) und setzt u.a. das Recht auf Beitragsfreiheit bei Zahlungsproblemen, Informationspflichten sowie die Garantie der Rückzahlung der Beiträge voraus. Die Auszahlung beginnt mit dem 60. und endet mit dem 85. Lebensjahr.

Betriebsrente - Betriebliche Altersvorsorge

Zahlreiche Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern die Vorteile einer betrieblichen Altervorsorge an, wonach die Arbeitnehmer aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf eine Betriebsrente bei Erreichen des Rentenalters erhalten. Vorteil der betrieblichen Altersrente: Der Altersvorsorgevertrag muss nicht vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen) zertifiziert werden und wird steuerlich begünstigt, sofern er auf eine lebenslange Rente abgeschlossen ist.

Die Zusage einer betrieblichen Altersvorsorge kann sich aus dem Tarifvertrag, dem Einzelarbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder sogar aus betrieblicher Übung ergeben. Leistungszusagen, die vor 2001 gemacht worden sind, sind unverfallbar sobald der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr erreicht hat und die Zusage zehn Jahre zurückliegt.

Zusagen, die nach dem 1.1.2005 gemacht wurden, sind bereits unverfallbar, wenn sie mindestens 5 Jahre zuvor gemacht worden sind.

Endet das Arbeitsverhältnis vor Erreichen des Vorsorgungsfalles, so bleiben die erwirtschafteten Anwartschaften des Arbeitnehmers auf die Betriebsrente grundsätzlich erhalten. Sie können aber auch durch eine Abfindung abgegolten werden gemäß § 3 BetrAVG oder vom neuen Arbeitgeber übernommen werden.


 
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Thema Rente

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