Krankentransport, Krankenfahrt oder doch Patientenbeförderung?

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Nicht nur Patienten, sondern auch Ärzten, Krankenhäusern und den Beförderern selbst fällt es zuweilen schwer, zwischen Krankenfahrt und qualifiziertem Krankentransport zu unterscheiden. Selbst Juristen kennen selten den Unterschied. Die Unterscheidung hat allerdings vielfältige Auswirkungen: Die Abrechnung gegenüber der Krankenkasse, mögliche Regressforderungen gegenüber Ärzten, Haftungsansprüche des Patienten gegen Arzt und Beförderer, Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug, Genehmigungsverfahren und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche – mit all diesen Auswirkungen beschäftigen wir uns häufig.

Worum geht es?

Krankenfahrten werden als Fahrten definiert, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Diese Fahrten sind günstiger als der Krankentransport. Benötigt der Patient der besonderen Ausstattung eines Krankenkraftwagens oder einer fachlichen Betreuung, so ist ein Krankentransport zu bezahlen. Dieser wird durch spezialisierte Krankentransport-Unternehmen erbracht, nicht durch Taxi und Mietwagen. Der Arzt hat hier als Grundlage die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V (Krankentransport -Richtlinien) zu beachten.

Soweit wäre das noch einfach. Die Landesgesetzgeber haben allerdings unterschiedliche Bezeichnungen für den „Krankentransport“ etabliert: Bayern nennt das Kind beim Namen: Der Krankentransport ist hier auch das, was man gemeinhin unter Krankentransport versteht. Andere Bundesländer – wie zum Beispiel das Land Sachsen-Anhalt – bezeichnen den Krankentransport als qualifizierte Patientenbeförderung. § 2 Abs. 3 RettDG LSA definiert qualifizierte Patientenbeförderung als „die medizinisch notwendige Beförderung kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen, die, ohne Notfallpatient zu sein, während der Beförderung in einem dafür ausgestatteten Rettungsmittel der fachgerechten Betreuung durch qualifiziertes medizinisches Personal bedürfen.“ Krankentransporte erwähnt das Gesetz nicht. Wieder andere Bundesländer unterscheiden zwischen Krankentransport und qualifiziertem Krankentransport.

Ein Taxi- oder Mietwagenunternehmer könnte ob der unterschiedlichen Begrifflichkeiten in die Versuchung gelangen, selbst Krankentransport-Leistungen anzubieten. In Bayern verstößt er damit gegen das Gesetz, muss mit einer Ordnungswidrigkeit und Geldbuße bis zu zehntausend Euro sowie weiteren kostenintensiven Abmahnungen (strafbewehrte Unterlassungsaufforderungen) rechnen. In Sachsen-Anhalt benötigt er (nur) für die qualifizierte Patientenbeförderung eine Genehmigung, wieder in anderen Ländern braucht er diese für den qualifizierten Krankentransport, nicht aber für den (einfachen) Krankentransport.

Und hier wird es schwierig für alle Beteiligten.

Denn steht ein Taxi oder Mietwagen erst einmal unter Krankentransport im Telefonbuch, wird bei ihm auch das Telefon läuten. Die Arzthelferin der Praxis fordert einen „Krankentransport“ an, der Unternehmer fährt los. Sowohl die Praxis als auch der Unternehmer müssten allerdings bei dem Stichwort Krankentransport prüfen, ob sie auch in der Lage sind die Beförderung des Patienten fachgerecht durchzuführen. Sonst können beide für Schäden haften, die während des unqualifizierten Transports passieren. Denn Krankentransporte im Sinne der Krankentransport-Richtlinien darf ein Taxi oder Mietwagen gar nicht durchführen – unabhängig davon, wie er die Beförderung bezeichnet. Er verstößt damit zugleich gegen das jeweilige Landesgesetz. 

Suggeriert die Werbung dann noch, dass der Anbieter auch qualifizierte Beförderungsleistungen erbringt, liegt wieder ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß nahe. Rechnet der Unternehmer die Leistung ohne Genehmigung auch noch als qualifizierte Leistung ab, kann das zudem den Tatbestand des Betrugs erfüllen. 

Was tun?

Ganz ohne ist die Differenzierung also nicht. Wenn Sie sicher sein wollen, ob und wie Sie mit Krankenfahrt, Patientenbeförderung, Patiententransport oder Krankentransport werben dürfen, dann fragen Sie vorher bestenfalls einen auf das Rettungsdienstrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser unterstützt Sie gegebenenfalls auch in Genehmigungsverfahren vor den Rettungsdienstbehörden. Ärzte sollten sich und ihr Personal ebenfalls schulen. Auch hierfür stehen Ihnen spezialisierte Rechtsanwälte zur Verfügung.

Bei Fragen stehe auch ich Ihnen gerne zur Seite.

Unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie nebenstehend. Für weitere Informationen surfen Sie weiter auf staufer.de und stauferkirsch.de

Dr. Andreas Staufer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht. Er beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den Bereichen Rettungsdienst und Präklinik. Hier besitzt er eine zusätzliche Qualifikation als Rettungssanitäter. 



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