„Kuckuckskind“: Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
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Der XII. Zivilsenat führte in seinem Urteil vom 15.02.2012, Az.: XII ZR 137/09 aus, dass der Umstand, dass eine Ehefrau ihrem Ehemann verschweigt, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, den Härtegrund i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB verwirklicht und damit bis zur Versagung des Unterhaltsanspruchs führen kann. Die Anfechtung der Vaterschaft sei dafür nicht erforderlich.
Gem. § 1579 Nr. 7 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil dem Unterhaltsberechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten gegen den Unterhaltsverpflichteten zur Last fällt.
Ein Ehebruch als solcher führt noch nicht ohne Weiteres zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Unterhalts. Das Verschweigen der Vaterschaft eines anderen Mannes stellt jedoch ein solches schwerwiegendes Fehlverhalten i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB dar.
1984 hatte die Ehefrau einen behinderten Sohn geboren, den der Ehemann mit erzogen hat. Ende 1995 stellte der Ehemann den Scheidungsantrag. Erst im Jahre 2005 gestand die inzwischen geschiedene Ehefrau dem früheren Ehemann, dass er nicht der biologische Vater dieses Kindes ist, was in einem nachfolgenden Unterhaltsverfahren auch durch ein eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigt wurde.
Rechtsanwältin Cordula Alberth
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