Kündigung alter Bausparverträge

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Immer mehr Verbraucher erhalten seitens ihrer Bausparkassen die Kündigung ihrer Bausparverträge. So haben beispielsweise die BHW und die Bausparkasse Wüstenrot Kündigungen zum 01.07.2015 bzw. zum 24.07.2015 ausgesprochen. Der Grund hierfür ist klar: Die Bausparkassen wollen sich in der aktuellen Niedrigzinsphase nicht an den vereinbarten Zinsen festhalten lassen.

Zur Begründung berufen sich die Bausparkassen auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach ein Darlehensnehmer (in diesem Fall die Bausparkasse) 10 Jahre nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten die Kündigung erklären kann.

Ob die Vorschrift einschlägig ist, ist umstritten und höchstrichterlich nicht entschieden. So ist nicht klar, ob zwischen Bausparkassen und Verbrauchern überhaupt ein Darlehensvertrag mit der Bausparkasse als Darlehensnehmer zustande gekommen und § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB insoweit anwendbar ist. Umstritten ist zudem, ab wann der vollständige Empfang im Sinne der genannten Vorschrift gegeben ist, mit Zuteilungsreife oder mit Erreichen der vollständigen Bausparsumme. Die Bausparkassen jedenfalls stellen sich auf den Standpunkt, dass bereits mit der Zuteilungsreife der Vertragszweck, nämlich die Möglichkeit der Darlehensaufnahme, erreicht sei, und die Zehnjahresfrist damit zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. Unserer Ansicht nach ist jedoch der vollständige Empfang erst mit dem Erreichen der Bausparsumme erlangt. Beworben wurde der Abschluss eines Bausparvertrags jedenfalls häufig mit hohen Guthabenzinsen, sodass Vertragszweck nicht nur die Erlangung eines Darlehens war. Die Abschlussgebühren für die Bausparverträge wurden insofern bereits mit Vertragsschluss, und nicht erst mit der Inanspruchnahme des Darlehens erhoben.

Entscheidend sind jedoch immer der jeweilige Einzelfall und die Höhe der erreichten Bausparsumme.

Wenn Sie sich gegen die Kündigung Ihrer Bausparkasse wehren möchten, können Sie jederzeit einen Beratungstermin in unserer Kanzlei vereinbaren.


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