Kündigung des Mietverhältnisses wegen Diebstahls zulässig?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Darf der Vermieter ein Mietverhältnis kündigen, weil sein Mieter sein Eigentum entwendet hat, ähnlich dem Arbeitgeber, der seinem Mitarbeiter wegen Diebstahls grundsätzlich kündigen darf? Dazu der Mietrechts- und Kündigungschutzsexperte Anwalt Bredereck:

Zunächst: Anders als im Arbeitsrecht, gelten im Mietrecht bei der Kündigung wegen Diebstahls bestimmte Formvoraussetzungen nicht.

Das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ist aber, genauso wie das zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ein Dauerschuldverhältnis, das bei zerrüttetem Vertrauen kündbar ist.

Liegt nämlich ein gravierender Verstoß gegen die Pflichten aus dem Mietverhältnis vor, berechtigt das den Vermieter regelmäßig zur Kündigung.

Allerdings muss der Vermieter, wie auch der Arbeitgeber, grundsätzlich vorher abmahnen, so dass eine Kündigung im Fall eines Pflichtverstoßes durch den Mieter regelmäßig nur zulässig ist, falls dieser sein abgemahntes Verhalten wiederholt.

Bei besonders schwerwiegenden Verstößen, bei denen dem Vermieter nicht zuzumuten ist, das Mietverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen, ist gegebenenfalls sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig.

Auch hier gibt es Parallelen zur Kündigung im Arbeitsrecht: Wer als Mieter Straftaten gegenüber seinem Vermieter begeht, ihn beispielsweise beleidigt oder tätlich angreift, der verstößt erheblich gegen seine Pflichten aus dem Mietverhältnis und kann dafür regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung bekommen.

Ist das auch bei einem Diebstahl der Fall? Mitunter eindeutig ja, beispielsweise wenn der Mieter im selben Haus, wie der Vermieter, wohnt und bei ihm einen Einbruchsdiebstahl begeht.

In dem Fall wird es dem Vermieter regelmäßig nicht zuzumuten sein, das Mietverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen: Das Vertrauen zwischen den Mietvertragsparteien wäre zerstört, und eine fristlose Kündigung meist gerechtfertigt.

Entwendet der Mieter aber kleinere Sachen, wie etwa Blumen des Vermieters aus dem Hausgarten, wird eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung wohl unzulässig sein. Hier wäre eine Kündigung wohl nur im Wiederholungsfall zulässig.

Grundsätzlich wird man bei einem Diebstahl in jedem Fall abwägen müssen, ob eine Kündigung zulässig ist oder ob der Vermieter doch nur hätte abmahnen dürfen. In den meisten Fällen wird ein Diebstahl aber, ähnlich wie eine Beleidigung oder eine Tätlichkeit, wohl doch zur Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung berechtigen.

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