Kündigung durch Arbeitnehmer selbst – Vorsicht ist geboten!

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Soweit in einem Arbeitsvertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, beträgt die Kündigungsfrist im Grunde vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende.

Risikobehaftet ist die arbeitnehmerseitige Kündigung vor dem Hintergrund, dass der Arbeitnehmer hier in der Regel eine vorübergehende Sperre hinsichtlich des Bezugs von Arbeitslosengeld bei der Bundesagentur für Arbeit – oft für eine Dauer von 3 Monaten – hinnehmen muss.

Dies gilt zumindest dann, wenn der kündigende Arbeitnehmer den Verlust des Arbeitsplatzes selbst ohne wichtigen Grund durch Eigenkündigung herbeigeführt hat.

Ein vorab geführtes, klärendes Gespräch bei den Beratungsstellen der Bundesagentur für Arbeit, kann Klarheit hinsichtlich der Verhängung von Sperrzeiten schaffen.

Häufig unterliegt der Arbeitnehmer zudem dem Irrglauben, bei einer Eigenkündigung stehe im ein Anspruch auf Abfindung zu.

Weder das BGB noch das Kündigungsschutzgesetz sehen für diesen Fall einen Anspruch des Arbeitnehmers vor. Abweichendes kann sich höchstens aus einer Kollektivvereinbarung wie dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Ergo: Die Eigenkündigung durch Arbeitnehmer ist vom Grundsatz her wirtschaftlich unrentabel und sozialversicherungsrechtlich riskant. Lukrativer ist daher ein auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gerichtetes Vorgehen, wo sich häufig eine Abfindung vereinbaren lässt. Allerdings kann auch eine solche Regelung zu Sperrzeiten bei der Bundesagentür für Arbeit führen.

MPH Legal Services, RA Dr. Martin Heinzelmann, vertritt Arbeitnehmer in Kündigungsangelegenheiten und sonstigen Fragen zum Arbeitsrecht.


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