Kündigung durch den Arbeitgeber - was nun?

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Wenn Sie der Meinung sind, dass die Kündigung Ihres Arbeitgebers nicht gerechtfertigt ist, dann sollten Sie die kurze gesetzliche Klagefrist von in der Regel drei Wochen (§ 4 Kündigungsschutzgesetz) im Blick behalten. Die Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, d.h. sobald die Kündigung in Ihren "Machtbereich" gelangt. Urlaubsabwesenheit ist in der Regel unbeachtlich. Bitte beachten Sie, dass Sie sich bei Verstreichenlassen der Frist nicht mehr gegen die Kündigung zur wehr setzen können.   

Keine große Sorge vor den Kosten! In arbeitsgerichtlichen (erstinstanzlichen) Verfahren sind keine Gerichtskostenvorschüsse zu bezahlen und auch keine gegnerischen Rechtsanwaltskosten zu erstatten – egal ob Sie gewinnen oder verlieren.    

Die Kündigung ist bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nur bei Vorliegen eines der vier Kündigungsgründe gerechtfertigt: betriebsbedingte, personenbedingte, verhaltensbedingte und krankheitsbedingte Gründe. Im Falle von verhaltensbedingten Kündigungen ist im Regelfall auch eine vorherige Abmahnung erforderlich. 

Falls Sie gesetzlichen Kündigungsschutz genießen, haben Sie gute Chancen, eine (höhere) Abfindung oder ein gutes Zeugnis auszuhandeln. Ob es sich lohnt zu klagen, ist einzelfallabhängig. 

Aber allein aus formalen Gründen ist die Kündigung oft unwirksam. Wurde die Kündigungsfrist richtig berechnet? Liegt Ihnen die Kündigung im Original vor? Liegt Ihnen ggfs. eine Vollmacht des Vertreters im Original vor? Letzteres ist gem. § 174 BGB unverzüglich zu rügen.



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