Kündigung eines Bausparvertrages unzulässig nach neuester Rechtsprechung des OLG Bamberg

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Nachdem betroffene Bausparer bislang eine Vielzahl von Urteilen zugunsten der Bausparkassen hinnehmen mussten, hat sich nun das OLG Bamberg mit Urteil vom 10.08.2016, Az.: 8 U 24/16, auch der verbraucherfreundlichen Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.03.2016, Az.: 9 U 171/15, angeschlossen (das erst kürzlich im Volltext veröffentlichte Urteil finden Sie unter http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-16352?hl=true).

Als Leitsatz stellt das Gericht fest, dass bei einem Bausparvertrag der Eintritt der Zuteilungsreife keinen vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB darstelle und deshalb eine darauf gestützte Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöge.

Beide Urteile sind daher für alle Bausparer interessant, die entweder noch Vergleichsverhandlungen mit ihrer Bausparkasse führen oder sich im Wege eines Klageverfahrens gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages wehren wollen.

Vor dem Hintergrund dieser positiven Entscheidungen bekommen wir in letzter Zeit wieder vermehrt Anfragen von Mandanten, denen die Bausparkassen nach Widerspruch gegen die Kündigung eine sogenannte „Stillstands-Vereinbarung“ bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfragen durch den BGH anbieten. Wie Sie sich hierzu verhalten sollten, haben wir in unserem vorherigen Rechtstipp vom 20.04.2016 ausführlich dargestellt. Diesen finden Sie in unserem Profil.

Gerade für Bausparer, die nicht über eine Rechtschutzversicherung verfügen, kann eine solche Stillstand-Vereinbarung durchaus einen attraktiven Kompromiss darstellen. Hierfür erstellen wir für Sie gerne entsprechende Anschreiben an Ihre Bausparkasse.

Rechtschutzversicherte Bausparer sollten jedoch nach wie vor, insbesondere nach den nun vorliegenden positiven Urteilen des OLG Bamberg und OLG Stuttgart, prüfen lassen, ob nicht eine Klage gegen die Kündigung der erfolgversprechendere Weg ist.

Die Kanzlei Buggenthin & Kollegen bietet für jede Anfrage zu Kündigungen von Bausparverträgen eine kostenfreie Ersteinschätzung. Hierbei erörtern wir, welche Schritte im Einzelfall in Betracht kommen und welche auch wirtschaftlich sinnvoll sind. Zudem klären wir mit den Rechtschutzversicherungen, ob Ihr Fall übernommen wird.

Sprechen Sie uns daher gerne unverbindlich an oder besuchen Sie unsere Internetseite für weitere Informationen zu diesem Thema (http://www.kanzlei-buggenthin.de/bausparvertrag-gekündigt-fachanwalt.html).



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