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Kündigung eines Betriebsrats nach rassistischen Äußerungen gegenüber einem Kollegen

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Mit dieser Thematik befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit einem Beschluss vom 2. November 2020.

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 02.11.2020 – 1 BvR 2727/19

Über folgenden Sachverhalt hatte das Gericht zu entscheiden:

Der Beschwerdeführer war ein Betriebsratsmitglied. Während einer Betriebsratssitzung bezeichnete er ein anderes (dunkelhäutiges) Betriebsratsmitglied im Rahmen einer Auseinandersetzung über den Umgang mit einer Software mit den Worten „Ugah, Ugah“. Das andere Betriebsratsmitglied bezeichnete ihn innerhalb der Auseinandersetzung als „Stricher“. Das Betriebsratsmitglied wurde anschließend aus diesem Grunde fristlos gekündigt. Das Betriebsratsmitglied war vorher wegen einer ähnlichen Angelegenheit bereits abgemahnt worden. Es ging gegen die Kündigung vor. Die Arbeitsgerichte (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht) sahen die Kündigung als rechtmäßig an. Hiergegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.

 

Das Gericht hat folgendes entschieden:

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig und unbegründet zurückgewiesen. Es hat den Arbeitsgerichten Recht gegeben, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers eine grobe Beleidigung seines Arbeitskollegen darstellen. Diese Beleidigungen seien eine erhebliche Pflichtverletzung, die als wichtiger Grund im Sinne des §§ 626 BGB zu einer fristlosen Kündigung berechtigen. Es liege eine rassistische Beleidigung vor, die an sich schon einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung sei. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer. Er führt an, dass die Arbeitsgerichte sein Recht auf Meinungsfreiheit verletzt haben. Dieses Grundrecht auf Meinungsfreiheit sei gegenüber dem Kündigungsinteresse der Arbeitgeberin nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Arbeitsgerichte hätten auch nicht berücksichtigt, dass er von dem Kollegen als „Stricher“ bezeichnet worden ist. Das Bundesverfassungsrecht hat entschieden, dass die Entscheidungen der Arbeitsgerichte nicht zu beanstanden sind. Zwar schützt die Meinungsfreiheit grundsätzlich auch Werturteile. Allerdings findet dieses Grundrecht auf Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, wozu auch arbeitsrechtliche Vorschriften gehören. Der Beschwerdeführer hat arbeitsrechtliche Vorschriften verletzt. In der Regel ist in diesem Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite. Verletzt allerdings eine Äußerung die in Art. 1 Abs. 1 GG als unantastbar geschützte Menschenwürde, so muss die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, da die Menschenwürde mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig ist. Im vorliegenden Fall sieht das Gericht die Menschenwürde als verletzt an, da eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wurde. Eine solche Äußerung verletzt gleichzeitig auch das Diskriminierungsverbot des Art. 3 GG. Im Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen und die Kündigung, so wie die Arbeitsgerichte auch, als rechtmäßig angesehen.

Fazit:

Trotz des besonderen Kündigungsschutzes des Betriebsratsmitglieds haben die Gerichte hier die fristlose Kündigung eines Betriebsrats als rechtswirksam angesehen. Die rassistische Beleidigung des Betriebsratskollegen war so schwerwiegend, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten war. Insoweit spielt auch eine Rolle, dass das Betriebsratsmitglied bereits abgemahnt worden war und es in der Vergangenheit zu ähnlichen Schwierigkeiten gekommen war, die den Betriebsfrieden bereits gestört hatten.

 

 


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