Kündigung eines Fitnesstudiovertrages

  • 2 Minuten Lesezeit

Vor dem Amtsgericht München wurde durch unsere Kanzlei eine weitere Entscheidung hinsichtlich einer fristlosen Kündigung bezüglich eines Fitnessstudiovertrages erstritten. Das Gericht gab unser Mandantin Recht, ihren Fitnessvertrag fristlos zu kündigen.

Am 11.01.2011 schloss die Beklagte mit der Klägerin einen Mitgliedsvertrag für die Dauer von 12 Monaten. Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Vertrag fristlos gekündigt. Grund der fristlosen Kündigung ist eine Verletzung, die sich die Beklagte bei einem Kletterunfall zugezogen hat und daher zu Recht die Meinung vertritt, dass sie die Leistungen der Beklagten nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Die Klägerin sieht die Kündigung der Beklagten als ordentliche fristgerechte Kündigung zum Ablauf der Erstlaufzeit an und verlangt für die Zeit zwischen der fristlosen Kündigung und dem Ende des Vertrages die nicht entrichteten Mitgliedsbeiträge. Die Klägerin ist zudem der Meinung, dass die Beklagte nicht rechtzeitig gekündigt hat unter Verweis auf § 314 Abs. 3 BGB. Zudem moniert sie, dass das Leistungsspektrum der Klägerin ausreichende Möglichkeit anbietet, die die Beklagte auch unabhängig von ihrer Verletzung wahrnehmen könne.

Das Amtsgericht München (Az. 122 C 2858/12) führt in den Urteilsgründen aus, dass die Beklagte zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt war.

Die weitere Mitgliedschaft im Fitnessstudio war der Beklagten aufgrund einer Patellaluxation nicht zumutbar im Sinne von § 314 BGB.

Die Voraussetzungen der Verhinderung der Beklagten in dem angegebenen Zeitraum sind für das Gericht vorliegend nachgewiesen. Aus der ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. Mitnacht vom 29.02.2012 bzw. 25.04.2012, ergibt sich, dass die Beklagte am 12.06.2011 eine traumatische Patellaluxation links erlitten hat. Ausweislich dieser Stellungnahme sowie des Attestes des Allgemeinmediziners Moll vom 13.06.2011 war die Teilnahme am Fitness-Sport bis auf weiteres nicht mehr möglich. Auch das Attest der Physiotherapeuten steht der Annahme einer dauerhaften Verhinderung nicht entgegen. Zwar wird in Aussicht gestellt, dass nach 6 Wochen die Beklagte voraussichtlich wieder trainieren könne, jedoch wird klargestellt, dass dies ärztlicherseits nach eingehender Untersuchung bestätigt werden müsse.

Die Beklagte muss sich nicht auf reduzierte Trainingsmöglichkeiten bzw. die Verfügbarkeit des Wellnessbereichs verweisen lassen. Bei einem Fitness-Vertrag gehen die Vertragsparteien davon aus, dass dem Kunden des Fitness-Centers sämtliche Trainingsmöglichkeiten grundsätzlich offen stehen (vgl. so auch AG Raststatt NJW-RR 2002, 1280-1281). Wenn essenzielle Trainingsmöglichkeiten für den Kunden aus gesundheitlichen dauerhaft Gründen entfallen, verliert der Fitness-Vertrag für den Kunden in der Regel jegliche Bedeutung. Der Umstand, dass ein Kunde nach einer Patellaluxation im Fitness-Center möglicherweise bestimmte krankengymnastik-ähnliche Übungen durchführen kann, ändert daran nichts. Normalerweise wird ein Fitness-Vertrag nicht abgeschlossen, um im Falle der Erkrankung gänzlich andere, auf ganz geringe Möglichkeiten reduzierte Trainingsmöglichkeiten wahrzunehmen. Der geschlossene Vertrag sieht zudem auch nicht vor, dass bei nur begrenzter Inanspruchnahme der Angebote des Studios der Mitgliedsbeitrag entsprechend verkürzt werden darf.

Fazit: Eine überzeugenden Entscheidung des Amtsgerichts München. Das Gericht folgt zudem der bislang ergangen Rechtsprechung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Maximilian Richter

Beiträge zum Thema