Kündigung im öffentlichen Dienst als Folge einer Straftat

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Außerordentliche Kündigung

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten bestehen bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes einige Besonderheiten gegenüber  Arbeitsverhältnissen mit privaten Arbeitgebern zu beachten.

Ordentlich nicht kündbare Arbeitnehmer

Die außerordentliche, fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB ist auch bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes zulässig, die nach § 34 Abs. 2 TVöD/TV-L unkündbar sind.

Voraussetzung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien der Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann („ultima ratio“).

Regelmäßig ist vor einer Kündigung eine vorherige Abmahnung (§ 314 Abs. 2 BGB) erforderlich, damit die Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Je nach Schwere der Pflicht- und Vertragswidrigkeit ist die ordentliche oder fristlose Kündigung angemessen.

Abmahnung

Die Abmahnung hat mehrere Funktionen:

  • Hinweis- und Dokumentationsfunktion
  • Ermahnungsfunktion
  • Androhungs- und Warnfunktion

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.6.2013 – 2 AZR 583/12 – festgestellt, dass die außerdienstliche Begehung einer Straftat die Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt, wenn Sie einen Bezug zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder zur Tätigkeit des Arbeitnehmers hat und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verletzt werden.  Die Kündigung kann auch als Änderungskündigung ausgesprochen werden.

Soweit eine Vertrauensstellung oder besondere Öffentlichkeitswirkung vorliegt, ist eine sofortige Änderung unerlässlich. Die ordentliche Kündigung ist bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes zulässig, die nach § 34 Abs. 2 TVöD/TV-L kündbar sind.

Dies sind Beschäftigte, die zum Tarifgebiet West zählen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben durch die ordentliche Kündigung einen zeitlich beschränkten Kündigungsschutz (§ 622 BGB).

Kündigungsgründe (i.S.v. § 1 KSchG)

Straftaten im Privatbereich sind nur dann Kündigungsgrund, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, dass das Verhalten für das Vertragsverhältnis relevant sein soll. Eine Kündigung ist nach Ansicht des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20.6.2013) auch in diesen Fällen unzulässig, soweit der Arbeitnehmer zu anderen, gegebenenfalls auch schlechteren  Arbeitsbedingungen, weiter beschäftigt werden kann, unter denen sich die eingetretene Vertragsstörung nicht mehr, zumindest nicht mehr in erheblicher Weise auswirkt.

Änderungskündigung

Die Kündigung kann auch als Änderungskündigung ausgesprochen werden. Soweit eine Vertrauensstellung oder besondere Öffentlichkeitswirkung vorliegt, ist eine sofortige Änderung unerlässlich.

Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung ist bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes zulässig, die nach § 34 Abs. 2 TVöD/TV-L kündbar sind. Dies sind Beschäftigte, die

- das 40. Lebensjahr vollendet haben ,

- die zum Tarifgebiet West zählen,

- die eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren abgeleistet haben.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben durch die ordentliche Kündigung einen zeitlich beschränkten Kündigungsschutz (§ 622 BGB).

Grundsätzlich beträgt die Kündigungsfrist nach der Probezeit, wie bei allen Arbeitnehmern vier Wochen zum 15. oder Ende des Kalendermonats. Kürzere Fristen sind durch Tarifverträge möglich gemäß § 622 Abs. 4 BGB.

Kündigungsgründe (i.S.v. § 1 KSchG)

Straftaten im Dienst stellen eine Nebenpflichtverletzung des Arbeitnehmers dar, die in der Regel eine Kündigung rechtfertigen kann.

Straftaten im Privatbereich sind nur dann Kündigungsgrund, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, dass das Verhalten für das  Vertragsverhältnis relevant sein soll.

Der Verfasser des Rechtstipps, Rechtsanwalt Christian Steffgen ist Vertragsanwalt des Deutschen Bundeswehrverbands. Er ist  seit 2001 mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht tätig und hat einen Fachanwaltskurs im Arbeitsrecht absolviert. Rechtsanwalt Christian Steffgen führt als Dozent für den Verband deutscher Anwälte (VdA) Fortbildungen nach der Fachanwaltsordnung für Fachanwälte im Arbeitsrecht durch.


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