Kündigung trotz Arbeitsunfall

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Erleidet ein Arbeitnehmer während der Probezeit einen schweren Arbeitsunfall, ist eine Kündigung nicht schon wegen der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit treuwidrig und damit unwirksam.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15.10.2012 - 14 Sa 1186/12 -
Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 10.05.2012 - 2 Ca 198/12 -

Ausgangslage
Der Kläger war bei der Beklagten seit September 2011 als Industriemechaniker in der so genannten Scherenendmontage beschäftigt. Nach Ablauf von circa zwei Monaten erlitt er einen äußerst schweren und tragischen Arbeitsunfall, bei dem ihm von der rechten Hand vier Finger, davon der Zeigefinger dauerhaft, abgetrennt wurden. Nach zwei weiteren Monaten und innerhalb der vereinbarten Probezeit kündigte die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger.

Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer und erhob beim Arbeitsgericht Solingen Kündigungs- schutzklage. Er hält die Kündigung für unwirksam und vor allem treuwidrig, da das Verschulden, so seine Argumentation, an dem Arbeitsunfall nicht geklärt sei. Die Arbeitgeberin gab demgegenüber an, dass sich der Arbeitnehmer schon vor dem Arbeitsunfall als nicht „teamfähig" erwiesen habe. Auch sei es schon zuvor zu zwei gefährlichen Situationen gekommen, da der Kläger sich nicht verlässlich an Sicherheitsvorkehrungen gehalten habe.

Entscheidung:
Das Arbeitsgericht Solingen wies die Klage mit Urteil vom 10.05.2012 ab und begründet die Entscheidung wie folgt:

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet mangels Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten keine Anwendung. Auch konnte die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aufgrund einer wirksamen Probezeitvereinbarung im Arbeitsvertrag wirksam innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist von vierzehn Tagen kündigen. Die Kündigung ist zudem weder sittenwidrig noch treuwidrig. Selbst wenn die Kündigung im Zusammenhang mit dem folgenschweren Arbeitsunfalls ausgesprochen worden wäre, was vorliegend nicht vom Kläger dargelegt wurde, ist die Kündigung nicht schon deswegen treuwidrig.

Die vom Kläger beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegte Berufung hat er zwischenzeitlich zurückgenommen. Das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Solingen ist damit rechtskräftig.

Kommentar:
Diese Entscheidung macht deutlich, so Rechtsanwältin Monika Korb bei KBM Legal in Köln und Düsseldorf im Bereich Arbeitsrecht, dass ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich und ohne Darlegung von Gründen innerhalb einer wirksamen Probezeitvereinbarung aufgelöst werden kann. Die Probezeit mit einer kurzen Kündigungsfrist von zwei Wochen dient nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch dem Arbeitnehmer dazu, die Arbeit sowie die Kollegen und Vorgesetzen einzuschätzen, ob ein gegenseitiges Miteinander dauerhaft in Betracht kommt. Diese subjektive Entscheidung ist nicht angreifbar.

http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html


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