Kündigung und Befristungsende – Wie Sie Ihre Arbeitskraft richtig anbieten und Ihr Gehalt sichern

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Wer bei Ende der Kündigungsfrist oder dem Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrags seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber nicht richtig anbietet, verliert u. U. seinen Gehaltsanspruch. Mit einer einfachen Maßnahme lässt sich dies wirksam verhindern.

Für den Arbeitgeber risikoreich: Der Annahmeverzug

Wenn das Arbeitsgericht einer Kündigungsschutzklage stattgibt, die Kündigung also unwirksam ist, dann muss der Arbeitgeber das Gehalt für die vergangenen Monate nachzahlen. Der Mitarbeiter ist aber nicht verpflichtet, die ausgefallene Arbeit nachzuholen. Gehalt plus Sozialversicherungsbeiträge können sich zu einer stattlichen Summe ansammeln. Das ist der Annahmeverzugslohn – eben weil der Arbeitgeber die Arbeitskraft des Mitarbeiters nicht angenommen hat.

Lücken beim Annahmeverzugslohn geschickt vermeiden

Den Annahmeverzugslohn gibt es aber nicht automatisch, denn dem Arbeitgeber muss die Arbeitskraft auch richtig angeboten werden. Dabei haben sich unterschiedliche Fälle herausgebildet:

1. Freistellung zugleich mit der Kündigung

Der Arbeitgeber verzichtet einseitig auf den Mitarbeiter und kommt damit automatisch nach Ablauf der Kündigungsfrist in Annahmeverzug. Es muss im Hinblick auf die Vergütung nichts unternommen werden (Die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage ist natürlich trotzdem zu beachten).

2. Keine Freistellung, aber während der Kündigungsfrist wird die Kündigungsschutzklage dem Arbeitgeber zugestellt

Die Kündigungsschutzklage gilt als ausreichendes wörtliches Angebot der Arbeitsleistung und erhält damit den Gehaltsanspruch. Niemand muss tagtäglich am Werkstor seine Arbeitskraft anbieten.

3. Keine Freistellung, aber erst nach Ablauf der Kündigungsfrist wird die Kündigungsschutzklage dem Arbeitgeber zugestellt

Zwischen Beendigung und Klagezustellung ergibt sich eine Lücke. Hier muss der Mitarbeiter nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts „protestieren“. Wie genau das geht, sagt es nicht. Wie immer gilt daher: Was sich gut als Beweis präsentieren lässt, ist am besten geeignet. Also: Einen Brief einwerfen und/oder eine E-Mail senden: „Ich biete meine Arbeitskraft an!“

Die Befristung läuft aus

Hier droht die größte Gefahr. Wer sich erst nach Auslaufen der Befristung kurz vor Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist zu einer Klage entscheidet, setzt den Arbeitgeber bis zur Klagezustellung nicht in Annahmeverzug. Hier kann also ein ganzes Monatsgehalt fehlen. Deshalb muss auch hier rechtzeitig „protestiert“ werden.

Fristlose Kündigung

Hier verweigert der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ab sofort den Zugang zum Arbeitsplatz. Er gerät damit ebenfalls sofort in Annahmeverzug, wenn die Kündigung unwirksam ist.


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