Kündigung von Bauspardarlehen durch die Bausparkasse

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Das Niedrigzinsniveau zurzeit sorgt dafür, dass viele Verbraucher den sog. Widerrufsjoker in Anspruch nehmen.

Doch auch die Bausparkassen versuchen einen Weg zu finden, sich von den hohen Zinsen der vergangenen Zeit zu lösen. Dies hat zur Folge, dass derzeit eine Vielzahl von Bausparkassen Altverträge von Kunden kündigen, die ihr Bauspardarlehen lange Zeit nicht in Anspruch genommen haben.

Die Bausparkunden mit alten Verträgen, die sie noch zu einem hohen Zinssatz abgeschlossen haben, nutzen diese derzeit als Kapitalanlage und ziehen daraus die hohen Zinsen, die sie durch anderweitige Anlageformen aufgrund des Niedrigzinsniveaus derzeit nicht erreichen können.

Das hat zur Folge, dass Bausparkunden ihren bereits zuteilungsreifen Bausparvertrag weiterhin laufen lassen und das entsprechende Darlehen nicht in Anspruch nehmen und dadurch jährlich hohe Zinserträge erzielen können.
Dies belaste die Bausparkassen sehr, denn die Zinsen, die sie jährlich an Altkunden zahlen müssten, können durch Neuverträge mit einem geringeren Zinssatz nicht erwirtschaftet werden.

Insoweit haben Bausparkassen angefangen, diese Altverträge zu kündigen. Als Gründe wird insoweit die Zuteilungsreife, die bereits Jahre zurückliegt, oder das Erreichen der Bausparsumme genannt.

Die Zuteilungsreife des Bauspardarlehens ist gegeben, wenn so viel angespart wurde, dass das Darlehen in Anspruch genommen werden kann. Dies ist unterschiedlich, liegt aber bei ca. 40 %-50 % der Bausparsumme.

Kunden, deren Zuteilungsreife bereits lange in der Vergangenheit erreicht wurde, müssen derzeit mit Kündigungen Ihrer Bausparverträge rechnen.
Ob eine solche Kündigung gerechtfertigt ist, ist eine Einzelfallentscheidung und hängt von den Vertragsbedingungen ab.

In Stuttgart hatte eine Bausparkundin mit ihrer Klage vor dem Landgericht Stuttgart gegen die ausgesprochene Kündigung Ihrer Bausparkasse Erfolg.

Das Gericht folgte den Argumenten der Anwälte, nach dem die Kundin alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe und ein Kündigungsrecht seitens der Bausparkasse nicht bestünde. Das Gericht konnte von dem Argument der Beklagten nicht überzeugt werden, dass eine ausgebliebene Inanspruchnahme des Bauspardarlehens dazu führe, dass der Bausparvertrag missbräuchlich als Kapitalanlage verwendet und dadurch zweckentfremdet werde.

Ob sich diese Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Es hat in der Vergangenheit auch anderslautende Entscheidungen gegeben.

Wie eine Kündigung der Bausparkasse zu beurteilen ist, bleibt individuell an jedem einzelnen Bausparvertrag zu prüfen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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