Kündigung – was nun?

  • 3 Minuten Lesezeit

Vor einer Kündigung hat jeder Arbeitnehmer Angst. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses macht die eigenen Pläne mit einem Schlag zunichte. Häufig sind Existenzsorgen und auch familiäre Probleme die Folge.

Was müssen Sie tun, wenn Ihnen gekündigt wurde?

Nach dem Erhalt einer Kündigung und der Verarbeitung des ersten Schocks sollten Sie ohne Zeitverlust aktiv werden, denn Sie sind verpflichtet, sich umgehend bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend und spätestens am Ende der Kündigungsfrist arbeitslos zu melden. Das gilt natürlich nur dann, wenn Sie noch keine neue Stelle haben. 

Sollten Sie sich erst nach Ablauf der Kündigungsfrist arbeitslos melden, bekommen Sie Ihr Arbeitslosengeld erst ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung und nicht mit Beginn der Arbeitslosigkeit. Hier können also bei verspätetem Handeln erhebliche Lücken in der Finanzierung Ihres täglichen Bedarfs entstehen.

Noch schlimmer wird es, wenn Sie sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend melden. Personen, deren Ausbildungsverhältnis oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 38 Abs. 1 SGB III). Ist die Kündigungsfrist kürzer, müssen Sie sich schon binnen drei Tagen arbeitsuchend melden. Eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunkts reicht zur Wahrung dieser Frist aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Anzeige kann bei der Agentur für Arbeit schriftlich, telefonisch oder persönlich vor Ort erfolgen.

Melden Sie sich zu spät, erhalten Sie eine einwöchige Sperre. Für die Tage der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt und die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemindert. Gleichzeitig verkürzt sich dessen Bezugsdauer um diese Woche.

Was können Sie tun, wenn Ihnen gekündigt wurde?

In Deutschland gilt das Kündigungsschutzgesetz. Danach genießen Arbeitnehmer ab sechs Monaten Betriebszugehörigkeit allgemeinen Kündigungsschutz, der Arbeitgeber kann nun nur mit einem gesetzlichen Kündigungsgrund kündigen. Allerdings gilt dies nicht für Betriebe mit regelmäßig weniger als zehn Mitarbeitern, sogenannte Kleinbetriebe.

Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, ist das für die Betroffenen bitter. Sie sollten aber gleich prüfen, ob nicht vielleicht formelle Fehler gemacht wurden. Mögliche Fehlerquellen sind zum Beispiel:

  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen sind unwirksam.
  • Die Kündigung muss von einem dazu Berechtigten unterschrieben werden.
  • Falls vorhanden, muss der Betriebsrat angehört werden.
  • Liegt ein Sonderkündigungsschutz, zum Beispiel aufgrund von Schwangerschaft oder Schwerbehinderung, vor?

Liegt hier ein Verstoß durch den Arbeitgeber vor, ist die Kündigung nicht rechtswirksam und kann angefochten werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die in Kleinbetrieben beschäftigt sind.

Erst dann stellt sich die Frage nach dem Kündigungsgrund. Man unterscheidet hier zwischen der verhaltensbedingten, der personenbedingten und der betriebsbedingten Kündigung.

Hat der Arbeitgeber die formellen oder inhaltlichen Bedingungen der Kündigung nicht eingehalten, kann eine Kündigungsschutzklagesinnvoll sein. Für eine Kündigungsschutzklage bleibt allerdings nicht viel Zeit, denn Arbeitnehmer müssen die Klage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen.

Diese Frist ist unbedingt einzuhalten. Wenn Sie gegen die Kündigung nichts unternehmen, wird sie wirksam!

Eine Kündigungsschutzklage ist zwingend auf Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung gerichtet. Eine Klage auf Zahlung einer Abfindung ist nach deutschem Recht nicht möglich, weil nicht automatisch ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht. Hiervon gelten Ausnahmen. Erst im Verlauf des Gerichtsverfahrens wird in der überwiegenden Zahl der Verfahren eine Vereinbarung zwischen den Parteien in Form eines gerichtlichen Vergleichs – oft mit Zahlung einer Abfindung – geschlossen.

Wegen der Komplexität der Materie benötigen Sie rechtliche Unterstützung, die ich Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht bieten kann. Sollte dies für die Bearbeitung Ihres Falls notwendig sein, kann ich bundesweit für Sie tätig werden.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema