Veröffentlicht von:

Kündigung wegen Abrechnungsbetrug vorliegend vom BAG verneint – Fachanwalt für Arbeitsrecht

  • 2 Minuten Lesezeit

Abrechnungsbetrag kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Handlungen im Sinne eines Abrechnungsbetrugs in Bezug auf zu erstattende Aufwendungen sind als wichtiger Grund im Sinne des § 626 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) „an sich“ geeignet, den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zu rechtfertigen.

Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass Gleiches auch gilt für die gegenüber Mitarbeitern der Muttergesellschaft der Klägerin – aus ihrer Sicht nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen – erstattete Strafanzeige und das behauptete kollusive Zusammenwirken des Beklagten mit dem vormaligen Geschäftsführer der Klägerin bei Abschluss des Abwicklungsvertrags.

Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht verneinen im Ergebnis Voraussetzungen für außerordentliche Kündigung

Nachdem das Landesarbeitsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des wichtigen Grundes im Ergebnis verneinte, wurde das Bundesarbeitsgericht angerufen. Dieses stellt fest, dass das Landesarbeitsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des wichtigen Grundes im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint hat. Eine fehlerhafte Würdigung im Rahmen des landesarbeitsgerichtlichen tatrichterlichen Beurteilungsspielraums und revisible Rechtsfehler waren für das Bundesarbeitsgericht nicht zu erkennen. Somit war vorliegend die außerordentliche Kündigung unwirksam.

Urteil Bundesarbeitsgericht vom 17.03.2016 zum Aktenzeichen 2 AZR 110/15

Praxistipp:

Bei außerordentlichen Kündigungen lässt sich im Vorfeld schlecht vorhersagen, ob diese im Falle einer Kündigungsschutzklage als rechtmäßig anerkannt werden oder für unwirksam erklärt werden. Abrechnungsbetrugshandlungen sind an sich geeignet, außerordentliche Kündigungen zu rechtfertigen, welche jedoch hohe formelle und materielle Anforderungen haben.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung verhängt in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, d.h. das Arbeitsamt, eine Sperrzeit von drei Monaten. Somit wird für die ersten drei Monate kein Arbeitslosengeld gezahlt und der Bezugszeitraum des Arbeitslosengeldes wird um diese drei Monate verringert. Man erhält also nicht am Schluss dies drei Monate nachgewährt. Im Gegenteil führt die Sperrzeit von drei Monaten dazu, dass das Arbeitslosengeld insgesamt um ein Viertel gekürzt wird. Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erworben, wird somit am Ende des Bezugszeitraumes das Arbeitslosengeld ebenfalls, also zusätzlich um bis zu 3 Monate, gekürzt. Insgesamt könnte so eine Kürzung des Arbeitslosengeldes von sechs Monaten eintreten.

Daher ist nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber, sondern auch für die sozialrechtlichen Folgen wichtig, die außerordentliche Kündigung arbeitsgerichtlich überprüfen zu lassen. Die Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Wird diese Klagefrist nicht eingehalten, wird die Kündigung wirksam, egal ob diese rechtmäßig ist oder Fehler enthält.

Aufgrund der komplizierten Rechtslage in Bezug zu verhaltensbedingten Kündigungen empfiehlt es sich, mit der Klage einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Gerd Klier

Beiträge zum Thema