Kündigung wegen beleidigender Einträge auf Facebook

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Social-Media-Plattformen wie Facebook erfreuen sich gerade bei jungen Menschen immer größerer Beliebtheit. Die Benutzerzahlen nehmen stetig zu. Da liegt es doch nahe, abends im Netz einfach mal „Dampf über seinen Chef abzulassen". Doch hier ist äußerste Vorsicht geboten. Auch im Privatbereich ist nicht alles erlaubt, es gibt auch dort Grenzen. Werden diese Grenzen überschritten, kann dies eine Kündigung rechtfertigen.

Der Ehemann einer Sparkassenangestellten hatte auf seiner Facebook-Seite polemische Einträge über deren Arbeitgeber publiziert. So hatte er u. a. mittgeteilt: „Hab gerade mein Sparkassen-Schwein auf (die Namen der Sparkassenvorstände) getauft. Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger". Ferner stellte er eine Grafik ein, die einen Fisch mit Sparkassensymbol zeigte. Daneben war zu lesen: „Unser Fisch stinkt vom Kopf". Unter dem „Gefällt mir"-Button stand der Name der Ehefrau.

Die Arbeitgeberin kündigte fristlos. Die Angestellte hätte sich den beleidigenden Inhalt ihres Ehemannes zu Eigen gemacht.

Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau (Urteil vom 21.03.2012, Az.: 1 Ca 148/11) teilte diese Auffassung nicht. Für Äußerungen ihres Ehemannes könne die Ehefrau nicht zur Verantwortung gezogen werden. Dass die Ehefrau den „Gefällt mir"-Button selbst gedrückt habe, habe die beweispflichtige Sparkasse nicht beweisen können. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, rechtfertige dies im konkreten Fall deshalb keine fristlose Kündigung, weil die Arbeitnehmerin ohnehin ein halbes Jahr nach dem Ausspruch der fristlosen Kündigung planmäßig ausgeschieden wäre und das Arbeitsverhältnis unbeanstandet 25 Jahre bestanden habe.

Fazit: Unabhängig davon sollte jeder vorsichtig mit seinen Einträgen in solchen Netzwerken sein. Lässige Bilder junger Menschen auf Feiern mit Alkoholkonsum oder freizügige Bilder junger Menschen weiblichen Geschlechts, haben schon so manche Einstellungsentscheidung eines Personalchefs beeinflusst.

Arbeitgeber sollten sich durchaus auch die Mühe machen, das Internet zu studieren. Oftmals finden sich dort hilfreiche Informationen (manchmal auch positive), die sich aus den Bewerbungsunterlagen nicht entnehmen lassen.

Rechtsanwalt Thomas Börger, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Tel. (0351) 80 71 8-10, boerger@dresdner-fachanwaelte.de

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