Kündigung wegen Corona-Krise

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Kaum ein Unternehmen ist derzeit nicht von den wirtschaftlichen Folgen der „Corona-Krise“ betroffen. So wird es bald eine Vielzahl von Kündigungen geben, die mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise begründet werden. 

Aber auch bei einer Kündigung wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen der „Corona-Krise“, sind die herkömmlichen Grundsätze des Arbeitsrechtes nicht außer Kraft gesetzt. 

So hat der Arbeitgeber beispielsweise die vereinbarte Kündigungsfrist und die Schriftform einzuhalten, und die Grundsätze des Kündigungsschutzgesetzes und den besonderen Kündigungsschutz zu beachten, sofern die Voraussetzungen vorliegen. 

Ein Sonderkündigungsrecht wegen der „Corona-Krise“ gibt es nicht.

Sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, kann der Arbeitgeber nur aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten und hier insbesondere aus krankheitsbedingten Gründen kündigen. 

Dabei kommt eine betriebsbedingte Kündigung insbesondere dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber aufgrund der „Corona-Krise“ seinen Betrieb insgesamt einstellt oder aus wirtschaftlichen Gründen Personal abbauen muss. Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber nachzuweisen, dass der Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers tatsächlich wegfällt, kein anderer Arbeitsplatz, auf dem der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden kann, vorhanden ist, und er die Regeln der sog. Sozialauswahl eingehalten hat. 

Nach den Regeln der Sozialauswahl hat der Arbeitgeber nämlich aufgrund des geringeren Lebensalters, einer geringeren Betriebszugehörigkeit oder wegen geringerer Unterhaltspflichten sozial weniger schutzwürdige Arbeitnehmer zuerst zu kündigen. Die Kündigung wäre dann unwirksam.

Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt immer dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer gegen seine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis schuldhaft verstoßen hat. So könnte der Arbeitnehmer gegebenenfalls gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen haben, weil er beispielsweise aus Angst vor einer Infektion seine Arbeitsleistung verweigert oder weil er selbst infiziert und mit diesem Wissen dennoch zur Arbeit erscheint und damit eine Gefährdung für seine Kollegen oder Kunden darstellt. Der Arbeitgeber hat im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung den Pflichtenverstoß zu beweisen und den Arbeitnehmer wegen des Pflichtenverstoßes in der Regel auch vorher abzumahnen.

Auch eine personenbedingte Kündigung in Gestalt einer krankheitsbedingten Kündigung unterliegt strengen Voraussetzungen. Diese werden bei einem mit Covid-19 infiziertem Arbeitnehmer, der mehrere Wochen arbeitsunfähig ist, in der Regel nicht vorliegen, sodass eine krankheitsbedingte Kündigung wegen der „Corona-Krise“ nicht in Betracht kommen dürfte. 

Sofern der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, sollte der von einer Kündigung betroffene Arbeitnehmer auch während der „Corona-Krise“ stets prüfen lassen, ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg bietet. 

Voraussetzung für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage ist, dass das Arbeitsverhältnis dem allgemeinen Kündigungsschutz unterliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate von seinem Arbeitgeber beschäftigt wird und der Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt.

Selbst wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, ist zu prüfen, ob sich er Arbeitnehmer nicht auf einen Sonderkündigungsschutz berufen kann oder die Kündigung aus formellen Gründen unwirksam ist, weil beispielsweise die Schriftform nicht gewahrt wurde oder der Betriebsrat nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört wurde. 

Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Diese ist zunächst darauf gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis unter den gleichen Bedingungen fortgeführt wird.

Das arbeitsgerichtlichen Prozessverfahrens wird allerdings auch häufig durch einen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schließenden Vergleich beendet. Dieser Vergleich hat dann den Inhalt, dass der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert und der Arbeitgeber im Gegenzug eine Abfindung zahlt, auf deren Höhe sich die Arbeitsvertragsparteien zu einigen haben.

Gerne stehe ich Ihnen zu einer unverbindlich Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Kündigunsschutzklage zur Verfügung, wobei eine Erstberatung kostenlos erfolgt.

Helmut Kuckartz, Fachanwalt für Arbeitsrecht 


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