Kündigung wegen Unpünktlichkeit – Geht das so einfach?

  • 3 Minuten Lesezeit

Im heutigen Berufsleben ist es von großer Bedeutung, die Regeln und Erwartungen am Arbeitsplatz zu kennen und einzuhalten. Eine der gravierendsten Konsequenzen für Fehlverhalten im Job ist die verhaltensbedingte Kündigung. In diesem Text werden die Gründe und Voraussetzungen für eine solche Kündigung näher erläutert, um ein besseres Verständnis für die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Rolle von Abmahnungen zu vermitteln. Dabei wird auch darauf eingegangen, wann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung in Betracht gezogen werden kann. Lassen Sie uns also tiefer in dieses wichtige Thema eintauchen.

Gründe 

Es ist wichtig, zu vermeiden, folgende Handlungen auszuführen, da eine verhaltensbedingte Kündigung ein nachweislich vorwerfbares Fehlverhalten des betroffenen Arbeitnehmers erfordert. Typische Gründe für eine solche Kündigung können sein:

  • Wiederholte Fälle von Unpünktlichkeit
  • Versäumnis, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen
  • Eigenmächtige Beantragung von Urlaub
  • Eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs
  • Ankündigung einer Krankheit, die nicht vorliegt
  • Vortäuschen einer Erkrankung
  • Arbeitsverweigerung
  • Ausübung von unzulässigen Konkurrenz- oder Nebentätigkeiten
  • Unerlaubte Telefonate während der Arbeitszeit
  • Schlechte oder anderweitig unzureichende Arbeitsleistungen
  • Schwerwiegende Fehler in der Arbeit
  • Alkohol- oder Drogenkonsum (wobei bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit in der Regel eine krankheitsbedingte Kündigung erforderlich ist)
  • Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kollegen
  • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Straftaten gegen den Arbeitgeber, wie Diebstahl oder Unterschlagung, oder Tätlichkeiten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten

Abmahnung notwendig

Überprüfen Sie, ob frühere Abmahnungen dasselbe Verhalten betreffen. In der Regel ist eine Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung, dass der Arbeitnehmer zuvor mindestens einmal wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens abgemahnt wurde. Die Kündigung sollte nämlich das letzte Mittel sein, was auch als das Ultima-Ratio-Prinzip bezeichnet wird.

Entbehrlichkeit der Abmahnung

Dies ist nur in Ausnahmefällen möglich, und zwar bei besonders schwerwiegendem Fehlverhalten. Das Fehlverhalten muss so schwerwiegend sein.

In solchen Fällen gehen die Arbeitsgerichte davon aus, dass Sie auch von einer Abmahnung nicht abgehalten worden wären und Ihr Fehlverhalten nicht beeinflusst hätte. Denn Sie hätten von Anfang an wissen müssen, dass Ihr Arbeitgeber dieses Verhalten nicht tolerieren wird, zum Beispiel bei Schlägereien, Diebstählen oder Manipulationen der Zeiterfassung.

Daher kann Ihr Arbeitgeber Ihnen in diesen besonderen Fällen ohne vorherige Abmahnung kündigen.

Kündigung wegen Unpünktlichkeit

Im Fall von Unpünktlichkeit muss der Arbeitgeber normalerweise mehrere Abmahnungen aussprechen. Die meisten Abmahnungen werden aufgrund von Unpünktlichkeit ausgestellt.

Allerdings ist ein einmaliges Zuspätkommen nicht zwangsläufig problematisch. Erst bei wiederholten Vorfällen entsteht ein Problem. In solchen als geringfügig betrachteten Pflichtverletzungen muss der Arbeitgeber mehrere Abmahnungen aussprechen, bevor er kündigen kann. Oft werden in solchen Fällen vor einer Kündigung drei Abmahnungen ausgesprochen.

Bei schwerwiegenderen Pflichtverletzungen sind jedoch nicht unbedingt drei vorherige Abmahnungen erforderlich. Ob ein oder zwei Abmahnungen ausreichen, hängt von den spezifischen Umständen der jeweiligen Pflichtverletzungen ab. Es gibt keine festen Regeln, und die Arbeitsgerichte entscheiden in jedem Fall individuell. Dennoch muss jede Abmahnung immer auf ein gleichartiges Fehlverhalten, das zur Kündigung führt, Bezug nehmen.


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RA Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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