Kündigung zustellen – per Bote / mit Zeugen oder per Post?

  • 3 Minuten Lesezeit

Regelmäßig werfen Mandanten die Fragen auf, "Wie stelle ich eine Kündigung zu?",  "Wie stelle ich eine Abmahnung zu?" oder generell: "Wie kann ich rechtssicher zustellen?".

In vielen Lebenslagen kommt es aus rechtlicher Sicht auf den Zeitpunkt der wirksamen Zustellung eines Dokuments an. Das gilt nicht nur für Kündigungen und Abmahnungen, sondern für empfangsbedürftige Willenserklärungen jeglicher Art.

Als zugestellt gilt ein Dokument dann, wenn es so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit seiner Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Drückt man also beispielsweise dem Empfänger das Dokument in die Hand, ist der Zugang sofort erfolgt. Wird ein Brief in den Briefkasten eingeworfen, so kommt es darauf an, wann der Brief eingeworfen wurde. Unter gewöhnlichen Umständen ist mit der Kenntnisnahme bei einem Brief, der bspw. um 22:00 Uhr eingeworfen wird, erst am anderen Morgen zu rechnen. Der Zugang wäre also erst am Folgetag.

Wie stellen Sie also eine Kündigung wirksam zu?

Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich auf die Kündigung eines Mietverhältnisses, können aber auch für andere Willenserklärungen entsprechend genutzt werden.

  • Zustellung per Bote:
  1. Wählen Sie keinen Boten, der später Partei des Rechtsstreits wäre (also weder Mieter noch Vermieter).
  2. Lassen Sie das Original der Kündigung mit ihrer Originalunterschrift vom Boten kopieren.
  3. Der Bote wirft das Original beim Empfänger ein oder übergibt es ihm persönlich.
  4. Er notiert sich auf der Kopie, wann (Datum und Uhrzeit) er das Original wo (Adresse) in den Briefkasten mit dem Briefkastenschild (Name) eingeworfen  oder dem Empfänger übergeben hat.
  5. Verweigert der Empfänger die Annahme, so notiert der Bote auch das und wirft das Schreiben nach Möglichkeit zudem in den Briefkasten.

So wird sich der Zeuge auch in einem erst Monate oder Jahre später stattfindenden Verfahren aufgrund seiner Notizen zuverlässig daran erinnern können, wann, wo und wie die Zustellung erfolgt ist.

  • Zustellung per Post:
  1. Wählen Sie einen Zeugen der später nicht Partei des Rechtsstreits wäre (also weder Mieter noch Vermieter).
  2. Der Zeuge fertigt vom Original der Kündigung mit ihrer Originalunterschrift eine Kopie.
  3. Der Zeuge gibt das Original der Kündigung als Einwurf-Einschreiben bei der Post auf (nicht Einschreiben mit Rückschein, da hier kein Zugang erfolgt, wenn der Empfänger nicht zu Hause ist und das Schreiben trotz Benachrichtigung nicht abholt).
  4. Auf der Kopie notiert sich der Zeuge, wann (Datum und Uhrzeit) er das Original des Schreibens bei der Post als Einwurf-Einschreiben an wen (Name) versandt hat.
  5. Der Zeuge heftet den Einlieferungs-Beleg mit der Nummer zur Sendungsverfolgung an die Kopie des Schreibens.
  6. Rufen Sie unbedingt regelmäßig nach der erfolgten Absendung mit dem Beleg über die aufgedruckte Nummer die Sendungsverfolgung ab, bis Sie den Nachweis erhalten, dass und wann die Zustellung erfolgt ist.
  7. Versenden Sie notfalls ein weiteres Original nach obigem Schema, wenn ihnen kein Zustellungsnachweis vorliegt und eine Frist einzuhalten ist.
  8. Bewahren Sie die Kopie mit den Angaben des Zeugen zusammen mit dem Einlieferungsbeleg für das Einwurf-Einschreiben und dem Ausdruck zur Sendungsverfolgung (Zustellungsnachweis) gut auf.

In einem Verfahren erbringt ihr Zeuge den Beweis dafür, dass das Original mit der angegebenen Sendungsnummer per Einwurfeinschreiben an den Empfänger versandt wurde. Der Ausdruck der Sendungsverfolgung gibt an, dass und wann das Schreiben den Empfänger erreicht hat.

Achtung: Zustellbestätigungen und Lesebestätigungen erbringen bei E-Mails grundsätzlich keinen Beweis für den Zugang. Außerdem ist bei Kündigungen in Mietsachen erforderlich, dass eine mit der Originalunterschrift des Kündigenden versehene Kündigung zugestellt wird.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt | Notar Daniel Haas

Beiträge zum Thema