Kündigungen bei Schlecker

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Seit gestern steht fest, die Drogeriemarktkette Schlecker schließt jede zweite Filiale. Dem Insolvenzverwalter zufolge soll die Zahl der deutschen Filialen auf etwa 3.000 reduziert werden. Mit den geplanten Schließungen werden voraussichtlich 11.700 Menschen, (Mitarbeiter/innen von Schlecker und Mitarbeiter/innen des Tochterunternehmens IhrPlatz) und damit knapp die Hälfte der derzeit 25.000 Schlecker-Beschäftigten Ihren Arbeitsplatz verlieren. Damit verlieren noch mehr Mitarbeiter/innen als bisher angenommen Ihren Job.

Der Insolvenzverwalter hat angekündigt, dass für die betroffenen Mitarbeiter/innen in den kommenden Wochen ein Vorschlag erarbeitet werden solle, der den Abbau der Arbeitsplätze so sozialverträglich wie möglich mache.

Es ist damit zu rechnen, dass vielen der betroffenen Arbeitnehmer/innen ein sog. Aufhebungsvertrag bzw. eine Aufhebungsvereinbarung angeboten werden wird. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Aufhebungsvereinbarung regelt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es wird daher auch von einer Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen gesprochen. In dieser Art von Verträgen werden sehr häufig Abfindungszahlungen vereinbart, um einen Kündigungsschutzprozess zu vermeiden.

Wir raten den betroffenen Arbeitnehmern/innen sich vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags rechtlich beraten zu lassen. Keinesfalls sollte ein solcher Vertrag sofort und ohne rechtlichen Beistand unterschrieben werden, da durch eine Unterschrift ein wirksamer Vertrag geschlossen wird. Eine solche Aufhebungsvereinbarung ist verbindlich, die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht mehr möglich.

Weiterhin ist mit betriebsbedingten Kündigungen zu rechnen. Der Arbeitgeber oder in diesem Fall der Insolvenzverwalter muss bei einer betriebsbedingten Kündigung eine sog. Sozialauswahl treffen. Bei der Sozialauswahl müssen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine ggf. bestehende Schwerbehinderung des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Die Auswahl, welcher Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt wird und welcher Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz behalten darf, wird üblicherweise anhand eines sog. Punktesystems getroffen. Bei der vorzunehmenden Sozialauswahl unterlaufen dem Arbeitgeber bzw. dem Insolvenzverwalter jedoch regelmäßig Fehler. In diesem Fall kann auch eine betriebsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam sein.

Wir bieten Ihnen kompetente Beratung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts an. Falls Sie Fragen zu diesem Themengebiet haben oder bereits einen Aufhebungsvertrag oder eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben, stehen Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Oliver Ostheim und Rechtsanwältin Lisa Däsch zur Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

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