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Anton Schlecker / Kündigungen

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Schlecker-Kündigung im Insolvenzverfahren

Das einst erfolgreiche Unternehmen Schlecker, welches im Jahre 1975 von Anton Schlecker gegründet wurde, gab vor Kurzem seine Insolvenz bekannt. Durch die Insolvenz sollen ungefähr 2000 Filialen der einst über 5400 Filialen Schleckers geschlossen werden. Somit sind rund die Hälfte der Arbeitsplätze von mehr als 25.000 Mitarbeitern unmittelbar betroffen, fast 12.000 von ihnen müssen gehen. In Sachsen sollen voraussichtlich 109 Filialen geschlossen werden.

Viele Schlecker Mitarbeiter bangen nun um den Verlust ihres Arbeitsplatzes und fragen sich nach ihren Rechten. 

Wird eine Filiale geschlossen, bedeutet das nicht mit Sicherheit, dass alle Mitarbeiter dieser Filiale ihren Arbeitsplatz verlieren. Da auch im derzeitigen Insolvenzverfahren und bei einer betriebsbedingten Kündigung, alle Mitarbeiter das Recht auf einen normalen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz haben.

Dabei hat sich der Insolvenzverwalter bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter nach der sozialen Schutzbedürftigkeit des Arbeiters nach § 1 Abs. 3 KschG auszurichten. So ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Mitarbeiter rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

Bei einer solchen Sozialauswahl muss der Insolvenzverwalter sich vor allen nach Kriterien wie dem Lebensalter, der Dauer der Beschäftigung und eventueller Unterhaltspflichten bzw. Behinderungen des Arbeitnehmers richten. Auch eine Versetzung als milderes Mittel gegenüber der Kündigung ist zu beachten. Eine solche Auswahl eröffnet dem Mitarbeiter die Möglichkeit einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage. Eine solche Kündigungsschutzklage ist vor allen Mitarbeitern zu empfehlen, welche sich auf die oben genannte Schutzwürdigkeit berufen können. Da eine Kündigungsschutzklage ihnen auch gegebenenfalls im Rahmen eines Vergleiches die Möglichkeit gibt, sich auf die Zahlung einer hohen Abfindung zu einigen.

Wer Kündigungsschutzklage erheben möchte, muss diese innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

Unsere Kanzlei ist auf Arbeitsrecht spezialisiert, wir vertreten Sie bundesweit vor den Arbeitsgerichten.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung.

gez.: Rechtsanwalt Kühne

Kühne Rechtsanwälte


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