Kündigungsschutz in der Corona-Krise

  • 6 Minuten Lesezeit

Kündigungsschutz in der Corona-Krise

Leider wird es durch die Corona-Krise, trotz der Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beantragen, auch zu Kündigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kommen. Bislang gibt es keine Überlegungen der Bundesregierung, dass geltende Kündigungsschutzrecht zu ändern. Nachfolgend beantworten wir die 10 wichtigsten Fragen zum Kündigungsschutz in der Corona-Krise.

Darf mir der Arbeitgeber wegen Corona kündigen?

Eine Infizierung mit dem Coronavirus ist kein Kündigungsgrund. Für die Dauer der Erkrankung mit dem Coronavirus besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen. Hat der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragt, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur noch in Höhe der verkürzten Arbeitszeit. Im Übrigen muss Krankengeld beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Eintritt der Kurzarbeit bestand. War der Entgeltfortzahlungsanspruch bei Eintritt der Kurzarbeit bereits ausgelaufen, wird nur noch Krankengeld gezahlt, wie sonst auch.

Kommt der Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten, kann dies ein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung sein. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) beachten, sofern er mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt. Der Arbeitgeber hat eine Sozialauswahl vorzunehmen und dabei die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss der Betriebsrat vor dem Ausspruch der Kündigung angehört werden. Bei Massenentlassungen wird der Arbeitgeber in der Regel mit dem Betriebsrat einen Sozialplan mit Interessenausgleich aushandeln, um die Konditionen für das Ausscheiden der Arbeitnehmer festzulegen (Namensliste, Abfindungsanspruch, etc.).

Was muss ich beachten, wenn mir der Arbeitgeber wegen Corona gekündigt hat?

In diesem Falle gilt, wie bei allen anderen Kündigungen auch, dass die Kündigung innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang zwingend mit der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden muss. Wird diese Klagefrist versäumt, wird eine verspätete Klageerhebung von den Arbeitsgerichten in der Regel nicht mehr zugelassen. Die Kündigung wird dann wirksam und zwar unabhängig davon, ob Kündigungsgründe vorliegen oder nicht. Deshalb sollte der Arbeitnehmer nach dem Erhalt einer Kündigung unverzüglich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und sich beraten lassen.

Zur Vermeidung von Nachteilen bei dem Bezug von Arbeitslosengeld muss sich der gekündigte Arbeitnehmer arbeitssuchend melden. Die Meldung hat spätestens 3 Monate vor Auslauf der Kündigungsfrist zu erfolgen. Ist die Kündigungsfrist kürzer als 3 Monate, muss die Meldung innerhalb von 3 Tagen erfolgen. Ansonsten droht eine Kürzung bei dem Bezug von Arbeitslosengeld.

Darf der Arbeitgeber trotz Kurzarbeit Kündigungen aussprechen?

Hat der Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit beantragt, kann er im Zeitraum der Kurzarbeit in der Regel keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen, wenn die Kündigungen auf denselben Gründen (wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise) beruhen. Denn in diesem Fall besteht für betriebsbedingte Kündigungen nicht mehr das notwendige dringende betriebliche Erfordernis gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Der Arbeitgeber kann also nicht wegen desselben Grundes (Corona-Krise) und der damit verbundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten Kurzarbeit beantragen und betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung ist zudem der dauerhafte Fortfall der Arbeitsmenge. Der Wegfall der Arbeitsmenge aufgrund der Corona-Krise wird nur vorübergehend sein, sodass der Arbeitgeber vorrangig Kurzarbeit beantragen wird. Betriebsbedingte Kündigungen trotz Kurzarbeit sind aber möglich, wenn zu der wirtschaftlichen Schieflage aufgrund der Corona-Krise weitere Gründe hinzutreten, die den Arbeitsplatz der Arbeitnehmer dauerhaft entfallen lassen.

Ferner sind auch während der Kurzarbeit Kündigungen aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen möglich.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Die Rechtsanwaltskosten für einen Kündigungsschutzprozess werden nach dem Streitwert berechnet, der vom Gericht festgesetzt wird. Für den Kündigungsschutzantrag wird in der Regel das dreifache Bruttomonatseinkommen zugrunde gelegt. Bei einem Einkommen von 1.500,00 € brutto beträgt der Streitwert somit 4.500,00 €. Die danach vom Rechtsanwalt zu erhebenden Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese Gebühren sind für alle Rechtsanwälte gleich. Der Rechtsanwalt darf im Rahmen einer Honorarvereinbarung höhere Gebühren nehmen, wenn der Mandant damit einverstanden ist. Es ist dem Rechtsanwalt in gerichtlichen Verfahren aber untersagt, Dumpingpreise anzubieten. Er muss die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren nach dem RVG berechnen. Diese belaufen sich bei einem Streitwert von 4.500,00 € auf 777,50 € netto (1,3 Verfahrensgebühr 3100 VV RVG + 1,2 Terminsgebühr 3104 VV RVG). Kommt es zu einer Einigung oder einem Vergleich, erhöhen sich die Gebühren um 303,00 € netto. Diese gesetzlichen Gebühren werden in der Regel von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung übernommen, sofern das Arbeitsrecht mitversichert ist. Bei Bedürftigkeit kann auch in arbeitsgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden. In arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz gibt es keinen Kostenerstattungsanspruch, das heißt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens trägt jede Partei die eigenen Kosten selbst.

Habe ich bei einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Ein Abfindungsanspruch im Falle einer Kündigung kann durch einen Sozialplan mit Interessenausgleich vereinbart werden. Ansonsten ist die Zahlung einer Abfindung reine Verhandlungssache im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses. Als Faustregel gilt, dass pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt als Abfindung gezahlt wird. Welche Abfindung möglicherweise ausgehandelt werden kann, hängt im Wesentlichen von den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage und dem Verhandlungsgeschick des Fachanwalts für Arbeitsrecht ab.

Wie bekomme ich Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Der Arbeitnehmer muss nicht tätig werden. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung über die Kurzarbeit treffen.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des Nettoentgeltes im Ausfallzeitraum und erhöht sich auf 67 %, wenn mindestens ein Kind steuerrechtlich berücksichtigt wird. Viele Unternehmen stocken die Differenz zwischen dem Kurzarbeitergeld und dem bisherigen Nettolohn auf. Insbesondere Betriebsräte sollten bei den Vereinbarungen über die Kurzarbeit auf entsprechende Regelungen achten.

Habe ich wegen Corona einen Anspruch auf das Arbeiten im Homeoffice?

Nur wenn der Arbeitnehmer mit dem Coronavirus infiziert ist oder aus anderen Gründen arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde, besteht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Im Übrigen ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, seine Arbeitskraft trotz der Corona-Krise wie gewohnt dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice besteht nicht.

Kann mich der Arbeitgeber dazu verpflichten, im Homeoffice zu arbeiten?

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen dazu zwingen, im Homeoffice zu arbeiten. Allerdings sollte der Arbeitnehmer aus eigenem Interesse einer solchen Bitte des Arbeitgebers nachkommen und so den Erhalt des eigenen Arbeitsplatzes sichern. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Arbeitsmittel für das Homeoffice zur Verfügung zu stellen (Laptop etc.).

Kann mich der Arbeitgeber wegen Corona dazu zwingen, Urlaub zu nehmen?

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, bei der Festlegung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Muss der Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise auf behördliche Anordnung seinen Betrieb schließen, kann dies ausnahmsweise als Grund für eine einseitige Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber gesehen werden. Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollte hier nach Möglichkeit unter Einschaltung des Betriebsrates eine einvernehmliche Lösung getroffen werden.

Fazit:

Auch in der Corona-Krise muss der Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) beachten. Eine Kündigung muss zwingend innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zustellung mit der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden. Hat der Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit beantragt, kann er aus dem gleichen Grunde nicht noch betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Bei Erhalt einer Kündigung oder sonstigen Problemen mit dem Arbeitgeber sollte der Arbeitnehmer unverzüglich den Rat eines Fachanwalts einholen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Oliver Asch

Beiträge zum Thema