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Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

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Einer Frau während der Schwangerschaft bzw. bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung zu kündigen, ist grundsätzlich unzulässig. In welcher Form das Mutterschutzgesetz Frauen schützt, welche Fristen es zu beachten gilt und welche Ausnahmefälle es gibt, können Sie hier nachlesen. 

Im Arbeitsrecht stehen Mütter unter besonderem Schutz. Das gilt insbesondere während und nach der Schwangerschaft. Dieser besondere Schutz dient der finanziellen Absicherung und zum Schutz vor psychischen Belastungen, z. B. durch den Druck einer Kündigung.

Mutterschutzgesetz-MuSchG-§ 17 Kündigungsverbot

(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig 

1. während ihrer Schwangerschaft,

2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und

3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,

wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft.

Ausnahme:

(2) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.

Besagtes Kündigungsverbot tritt ein, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung zur Kenntnis gebracht wurde bzw. wenn die Schwangere den Arbeitgeber spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung informiert hat. Seitens der schwangeren Mitarbeiterin kann diese Frist nur überschritten werden, wenn die Überschreitung aus einem nicht zu vertretenden Grund geschah und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wurde.

Beweislast der Mitarbeiterin

Sollte es zu einem Streitfall vor Gericht kommen, muss die Arbeitnehmerin, gemäß den allgemeinen Beweislastregeln, Nachweise vorlegen, dass die Mitteilung erfolgt ist. Wenn ihr das nicht gelingt, kann sie sich auch nicht auf den besonderen Kündigungsschutz berufen.

Wenn die Schwangere zunächst keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte und somit die zweiwöchige Frist nicht einhalten konnte, ist diese Fristüberschreitung unverschuldet. Sie kann sich auf § 9 Mutterschutzgesetz berufen, da es in diesem Fall durch einen nicht zu vertretenden Grund zur Fristüberschreitung kam. Folglich besteht für den Arbeitgeber in dem oben genannten Zeitraum ein absolutes Kündigungsverbot.

Ausnahmen

Die zuständige Aufsichtsbehörde kann unter gewissen Umständen und auf Antrag des Arbeitgebers eine Ausnahme vom absoluten Kündigungsverbot zulassen. Dafür muss die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar sein. Er muss außerdem darlegen können, welche Form der Kündigung er aussprechen will und welche Gründe er dafür hat. Wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar machen, kann die Behörde nach eingehender Prüfung einen besonderen Fall annehmen und die Kündigung für zulässig erklären.

Der Arbeitgeber hat dann umgehend gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Mutterschutzgesetz die Kündigung auszusprechen und die Gründe dafür darzulegen. Ohne eine Zustimmung der Behörde im Vorfeld ist die Kündigung jedoch unwirksam. Natürlich kann die Schwangere selbst jederzeit das Arbeitsverhältnis kündigen, auch während der genannten Fristen.

Aufhebungsverträge hingegen unterliegen nicht dem besonderen Kündigungsschutz des § 9 Mutterschutzgesetz, sodass sie jederzeit, auch während der oben genannten Fristen, geschlossen werden können.

Wenn Ihnen während Ihrer Schwangerschaft oder der genannten Schutzfristen gekündigt wurde, sollten Sie sich umgehend anwaltliche Unterstützung suchen. Die Anwaltskanzlei Lenné steht Ihnen in diesem Fall gerne zur Seite und vertritt Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung prüfen wir Ihren Fall und das weitere Vorgehen. Vereinbaren Sie einfach kurzfristig einen Termin.



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