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Kündigungsschutz – Leiharbeiter zählen mit

  • 1 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Das Kündigungsschutzgesetz greift erst ab einer bestimmten Anzahl angestellter Arbeitnehmer. Leiharbeiter zählten bisher nicht bei der Berechnung der relevanten Grenze. Das ist nun anders.

Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Das KSchG bietet Arbeitnehmern das, was der Name des Gesetzes vermuten lässt: Wenn das KSchG greift, besteht der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer vor allem darin, dass ein Arbeitnehmer, der mehr als sechs Monate in einem Betrieb angestellt ist, nicht ohne Grund gekündigt werden kann. Die Gründe müssen in der Person des Arbeitnehmers liegen, in seinem Verhalten oder können betriebsbedingt sein.

Der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes greift allerdings erst ab einer bestimmten Betriebsgröße. Jedenfalls wenn zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, können sich alle Arbeitnehmer nach sechs Monaten Anstellung auf das KSchG berufen. Leiharbeiter wurden bei der Berechnung dieser Anzahl an Arbeitnehmern bisher nicht berücksichtigt.

Leiharbeiter zählen mit

Allerdings sollen nun auch Leiharbeiter mitzählen, wenn es um die Ermittlung der relevanten Zahl der Angestellten in einem Betrieb geht. Das entschied nun das Bundesarbeitsgericht (BAG). Juristisch ist das ungewöhnlich, da Leiharbeiter nicht in dem Betrieb angestellt sind, in dem sie eingesetzt werden, sondern beim sog. „Entleiher".

Mehr Schutz für Angestellte in Kleinbetrieben

Folge ist, dass damit auch Arbeitnehmer in Betrieben mit kleiner Stammbelegschaft und einem enormen Zulauf an Zeitarbeitern einen besseren Schutz vor Kündigungen genießen. Diese Pflicht zur Berücksichtigung der Leiharbeiter besteht vor allem für Betriebe, die regelmäßig Leiharbeiter einsetzen. In Zeiten, in denen die Stammbelegschaft oft gegen Leiharbeiter ausgetauscht wird, teils um den Kündigungsschutz zu umgehen, ein wegweisendes Urteil.

(BAG, Urteil vom 25.01.2013 Az.: 2 AZR 140/12)

(LOE)
Foto(s): ©Fotolia.com

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