Künstliche Fingernägel am Arbeitsplatz

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Lange und lackierte echte oder Gel-Fingernägel sind „in“, wie aus der stetig wachsenden Anzahl von Nageldesignstudios in den Städten abgeleitet werden kann. Im Arbeitsleben können lange Fingernägel zum Problem werden, wenn sie die Erbringung der Arbeitsleistung behindern oder ihr entgegenstehen. Es stellt sich in solchen Fällen die Frage, ob und welche Vorgaben ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten zu ihrem Aussehen machen darf.

In einem vom Arbeitsgericht Aachen entschiedenen Fall (Az.: 1 Ca 1909/08) hatte der Träger eines Altenheims die Weisung erteilt, dass die Fingernägel des gesamten Personals kurz und unlackiert sein müssen. Diese Weisung wollte eine Arbeitnehmerin, die auf ihre lackierten Gel-Fingernägel nicht verzichten wollte, nicht akzeptieren. Sie klagte gegen diese Weisung, weil die Fingernägel Teil ihrer Persönlichkeit seien. Sie argumentierte außerdem, dass sie die Senioren nicht direkt pflege und nur selten das Essen austeile.

Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass der Gesundheitsschutz der Senioren dem Tragen langer Fingernägel entgegenstehe.

Das Arbeitsgericht Aachen gab dem Arbeitgeber recht. Bei Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz der Senioren und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin habe der Gesundheitsschutz Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht. In der Begründung orientierte sich das Gericht unter anderem an den Hygiene-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts. Außerdem argumentierte das Gericht, dass sich an langen Fingernägeln Bakterien festsetzen könnten und die Klägerin als soziale Betreuungsperson ständig in Kontakt mit den Bewohnern stehe.

In Pflegeberufen, in denen der Gesundheitsschutz von besonderer Bedeutung ist, hat die Hygiene damit in der Regel Vorrang vor dem Schutz der Persönlichkeit. Der Arbeitgeber kann daher grundsätzlich Vorgaben zum Aussehen machen.


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