Mindestlohn und Ausschlussfristen

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Neben den auch im Arbeitsrecht geltenden Verjährungsfristen für Ansprüche, in der Regel drei Jahre, finden sich in Arbeitsverträgen und Tarifverträgen nicht selten Vereinbarungen zu Ausschlussfristen. Diese Fristen sehen vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb kurzer Zeit, meistens einigen Monaten, schriftlich oder gerichtlich geltend gemacht werden müssen, anderenfalls sie verfallen.

Im vom Bundesarbeitsgericht am 20.06.2018 entschiedenen Fall war einem Arbeitnehmer zum 31. Oktober 2015 gekündigt worden. Der gekündigte Arbeitnehmer meldete sich in der Folge krank und legte dem Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Für diese Zeiträume begehrte er Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Arbeitgeber verweigerte in der Folge zum Teil die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und berief sich auf eine tarifliche Ausschlussfristenregelung, im entschiedenen Fall § 14 Abs. 1Bundesrahmentarifvertrag-Bau (BRTV-Bau). Diese Regelung sieht eine Ausschlussfrist von zwei Monaten für die Geltendmachung von Ansprüchen vor.

Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass diese Regelung insgesamt unwirksam sei, weil Vereinbarungen die den Mindestlohn ausschließen oder beschränken unwirksam sind (§ 3 S.1 MiLoG) und die tarifliche Regelung den Mindestlohn nicht ausnehme.

Ein Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer für die Zeit seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit das Entgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall bei Erbringung der Arbeitsleistung erhalten hätte. Dem Arbeitnehmer bleibt damit als untere Grenze des fortzuzahlenden Entgelts immer auch der Mindestlohn. Dies war vom Bundesarbeitsgericht (10 AZR 191/14) bereits im Mai 2015 entschieden worden.

Weitergehend hat das Bundesarbeitsgericht in der nunmehrigen Entscheidung ausgeführt, dass der Schutzzweck des Mindestlohngesetzes (§ 3 S.1 MiLoG) es gebiete, Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfalle zumindest in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu sichern. Deshalb seien Vereinbarungen die die Geltendmachung des Entgeltfortzahlungsanspruchs beschränken unwirksam, wobei auch tarifliche Ausschlussfristen hiervon erfasst werden.

Damit wird klargestellt, dass zwar grundsätzlich Ansprüche auf Entgeltfortzahlung verfallen können, ein solcher Anspruchsverfall aber in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist.

Auch wenn der Arbeitgeber sich auf Ausschlussfristen beruft, bedeutet dies im Ergebnis also noch nicht, dass der Arbeitnehmer mit der Geltendmachung von Entgeltfortzahlungsansprüchen im Krankheitsfall grundsätzlich ausgeschlossen ist, sondern ihm durchaus in Höhe des Mindestlohns noch Ansprüche zustehen können.


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