Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit „Null“? - LAG Düsseldorf sagt "ja"

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Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.03.2021 Az. 6 Sa 824/20 veranlasst mich nun (leider) dazu, meinen Artikel aus Mai letzten Jahres in zwei Richtungen zu korrigieren: 

Erstens haben wir nun ein aktuelles zweitinstanzliches Urteil das sich mit der Frage auseinandersetzt, ob der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit "Null" gekürzt werden darf. 

Zweitens gehen die Richter des Landesarbeitsgerichts davon aus, dass eine solche Kürzung rechtmäßig ist. 

Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die Hauptleistungspflichten suspendiert, also ausgesetzt sind und damit kein Urlaubsanspruch entsteht. In diesem Zusammenhang sei auch irrelevant, dass die Freizeit während der Kurzarbeit nicht planbar sei. Denn - so die Richter - durch die Kurzarbeit wird der Urlaub nicht erfüllt, sondern wegen der Kurzarbeit entstehe dieser Anspruch gar nicht erst. 

Eine solche Kürzung sei auch mit dem Europarecht vereinbar und es gäbe keine gesetzlichen Regelungen, die einer Kürzung des Urlaubsanspruchs in Folge der konjunkturellen Kurzarbeit entgegenstehen. 

Kernaussage der Entscheidung ist, dass die konjunkturelle Kurzarbeit „Null“ wie andere Teilzeittatbestände zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs führt. 


Das Landesarbeitsgericht hat - zu Gunsten der Klägerin - lediglich eine Kürzung für die Monate vorgenommen, in denen vollständig wegen Kurzarbeit nicht gearbeitet wurde. An dieser Stelle klingt in den Urteilsgründen an, das die Berechnung auch durchaus nach Arbeitstagen bzw. Ausfalltagen rechtswirksam hätte vorgenommen werden können. 


Die Revision ist zugelassen, so dass wir auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht gespannt sein können. 


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