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Kürzungen der Sachverständigen(neben)kosten sind unzulässig

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Gerne kürzen die Haftpflichtversicherer das Sachverständigenhonorar. Insbesondere die HUK-Coburg-Versicherung hat sich hier einen Namen gemacht, indem sie die Sachverständigenkosten unter dem Punkt „Nebenkosten“ gekürzt und sich hier auf eine Angemessenheit nach der BVSK-Honorartabelle berufen hatte. Unterstützung erhielt sie hierbei durch das ortsansässige Amtsgericht Coburg, welches diese Angemessenheitskürzungen als rechtmäßig und angemessen angesehen hatte.

Urteil des OLG Bamberg

Dieser Vorgehensweise hat jedoch das Oberlandesgericht Bamberg mit seinem Urteil vom 23.02.2017, Az. 1 U 63/16, ein Ende bereitet und die Versicherung zur Erstattung der Sachverständigenkosten verurteilt.

Das Oberlandesgericht Bamberg führt in seiner Entscheidung aus, dass die allseits vertretene Auffassung, die Höhe der Sachverständigenkosten sei nach der BVSK-Honorartabelle zu schätzen, nicht richtig ist. Insoweit verweist das OLG Bamberg seinerseits auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014, Az. VI ZR, 225/13. In diesem hat der BGH es beanstandet, wenn ein Gericht die Kürzung von Sachverständigenkosten allein auf Basis der BVSK-Honorarbefragung vornimmt.

Rechnung des Sachverständigen ist korrekte Schätzungsgrundlage

Stattdessen führt das OLG Bamberg aus, dass die Rechnung des Sachverständigen als korrekte Schätzungsgrundlage für die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten anzusehen ist.
Anders sei dies nur dann zu werten, wenn der Sachverständige bei der Preisbildung derart über die Stränge geschlagen hat, dass der Unfallgeschädigte die deutliche Überhöhung der Preise erkennen konnte. Dann – aber auch nur dann – stelle die Rechnung, nach Ansicht des Oberlandesgerichts Bamberg, kein ausreichendes Indiz für den korrekten Rechnungsbetrag dar.

Das Oberlandesgericht Bamberg stellte zudem klar, dass – nachdem es im Kfz-Bereich keine verbindlichen Preise für Schadengutachter gibt und die Beträge eine erhebliche Bandbreite aufweisen – für einen Unfallgeschädigten kein objektiver Maßstab existiere, an dem er sich orientieren könne. Dies wäre nur möglich, wenn die Unfallgeschädigten vor Beauftragung der Sachverständigen Preisvergleiche anstellen würden. Hierzu sind sie nach Rechtsprechung des BGH jedoch nicht verpflichtet.

Ferner sei es so, dass der Geschädigt nicht erkennen könne, ob der Sachverständige an den Neben-kosten einen deutlichen Gewinnanteil bei Erstellung seiner Kosten habe oder nicht. Vielmehr führt das Oberlandesgericht Bamberg richtigerweise aus, dass ein Unfallgeschädigter regelmäßig keinen Einblick in die interne Kalkulation des Kfz-Sachverständigen hat. 

Im Übrigen geht das Oberlandesgericht Bamberg in seiner Entscheidung mit keinem Wort darauf ein, ob der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt hat. Für die Durchsetzbarkeit des Anspruchs kommt es auf eine Bezahlung der Rechnung nämlich nicht an. Der Erstattungsanspruch des Unfallgeschädigten besteht in jedem Fall.

Urteil ist Stärkung der Rechte der Sachverständigen

Solchen Kürzungen von Haftpflichtversicherern unter dem Deckmantel der Angemessenheitsrechtsprechung einzelner Gerichte wurde somit ein herber Schlag verpasst. Ein wichtiger und richtiger Schritt, um Unfallgeschädigte vor unberechtigten Kürzungen der Haftpflichtversicherer zu bewahren und gleichzeitig eine Stärkung der Rechte der Sachverständigen.



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