Nach Unfall: Ungerechtfertigte Kürzungen der Versicherung

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Immer wieder kürzt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten der Instandsetzung eines Unfallwagens. Dies gilt sowohl bei der fiktiven aber auch bei der konkreten Reparaturabrechnung. Unfallgeschädigte müssen diese Kürzungen aber nicht hinnehmen, sofern das Schadengutachten eines fachkundigen Sachverständigen die Reparaturen als erforderlich eingestuft hat, so ein aktuelles Urteil des Amtsgericht Hattingen vom 22.02.217 (AZ: 16 C 93/16). Solange der Geschädigte einen fachkundigen Sachverständigen und eine Fachwerkstatt beauftragt, ist dieser auf der sicheren Seite.

Gerne kürzt die Versicherung folgende Posten der Reparaturrechnung:

  • Kosten Probefahrt
  • Kosten Mietwagen
  • Verbringungskosten
  • Fahrzeugreinigung      
  • Montage der Lackierräder
  • Lackierungsarbeiten
  • Lohnkosten der Werkstatt
  • Ersatzteile

Die Begründung der Versicherung ist bei den Kürzungen immer die gleiche: Die Kosten seien nicht erforderlich gewesen. 

Dennoch gibt es mehrere gerichtliche Urteile, bei denen die Gerichte mit Hinweis auf das Schadengutachten und die Reparaturrechnung den Versicherungen widersprechen. Entscheidend ist nur, dass das Gutachten von einem fachkundigen Sachverständigen erstellt wurde und folglich der Unfallgeschädigte davon ausgehen kann, dass alle in der Rechnungaufgeführten Positionen erforderlich waren. 

Schädiger trägt Prognoserisiko

Es ist nicht die Pflicht des Unfallgeschädigten, zu überprüfen, ob die einzelnen Positionen für die Reparatur tatsächlich erforderlich sind. Das Prognoserisiko, also das Risiko höher ausfallender Reparaturkosten durch z.B. objektiv unnötige Reparaturmaßnahmen, trägt allein der Schädiger. 

Fazit

Kürzungen der gegnerischen Haftpflichtversicherungen sollten nicht wehrlos hingenommen werden, da – wie viele Gericht ausführen – alle Reparaturpositionen zu tragen sind, wenn diese im Schadengutachten eines fachkundigen Gutachters als erforderlich erachtet wurden. 

Was Sie gegen die Kürzungen der Versicherung tun können

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, erhält meist schon kurze Zeit später einen Anruf der gegnerischen Versicherung. Wimmeln Sie den Anruf ab. Nehmen sie weder Mietwagen, Sachverständigen noch Partnerwerkstatt der Versicherung in Anspruch. Was zunächst nach einem netten Service klingt, ist der Versuch der Versicherung, ihre Kosten zu senken und das auf Kosten des Geschädigten. 

Holen Sie sich einen Anwalt. Mit einem Anwalt sind Sie auf der sicheren Seite. Dieser geht gegen die unberechtigten Kürzungen vor. Die Kosten für den Anwalt sind dabei von der gegnerischen Haftpflicht zu tragen. 

Wenn Sie Probleme mit Kürzungen der gegnerischen Versicherung haben, melden Sie sich bei uns. Wir helfen gerne!


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