Kürzungen der Versicherer - Verweis auf Partnerwerkstatt zulässig?

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Nach einem Unfall holt der Geschädigte ein Schadensgutachten ein, um seine Schäden beziffern zu können. Ob er dann repariert oder nicht, ist seine freie Entscheidung. Der BGH führte wiederholt aus, dass eine Reparatur in der „freien Werkstatt“, auf die der Versicherer verweist, dann unzumutbar ist, wenn diese nur deshalb günstiger ist, weil es eine vertragliche Vereinbarung mit dem Haftpflichtversicherer gibt, sprich wenn diesem Sonderkonditionen eingeräumt wurden. Und es geht noch weiter:

Der Haftpflichtversicherer hat hierbei zu beweisen, dass die von ihm benannte „freie Fachwerkstatt“ für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre marktüblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt. Begründet wird dies damit, dass dem Geschädigten anderenfalls seine Ersetzungsbefugnis (aus § 249 II S.1 BGB folgend) genommen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von diesem ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (vgl. hierzu u.a. BGHZ 183, 21 Rn 13; BGH VI ZR 337/09 = VersR 2010, S. 1097 RN 7).

Fazit:

In aller Regel kann der eintrittspflichtige Versicherer nicht auf Alternativwerkstätten verweisen. Eine Kürzung der auf Grundlage eines Gutachtens gestellten Ansprüche ist nicht möglich. Sie sollten daher keinerlei Kürzungen akzeptieren und anwaltlichen Rat einholen. Erforderlichenfalls muss die Forderung eingeklagt werden.

Abschließend noch ein Hinweis aus meiner Praxis. Ich bin inzwischen – eben wegen der immer wieder erfolgenden Kürzungsversuche – dazu übergegangen, als erstes die Klageschrift zu entwerfen. Diese wird dem Versicherer im Entwurf übersandt und ihm die Möglichkeit gegeben, außergerichtlich zu zahlen. Dies mit dem Hinweis, dass die Klageschrift im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung unterschrieben und eingereicht wird.

Dies wirkt: Der Versicherer erkennt, dass man „es ernst meint“. Meist folgt dann anstandslos und vollständig die Zahlung.

Dr. Henning Hartmann

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Weitere Infos:

http://www.ra-hartmann.de/verweis-auf-partnerwerkstatt-des-versicherers-zulaessig-dr.-hartmann-partner.html


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