Kunden können sich durch Widerspruch von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen trennen

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Seit vergangenem Jahr hat der Bundesgerichtshof (BGH) mehrere Entscheidungen zum Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen getroffen (KSR hat berichtet).

Mit zwei neuen Entscheidungen vom 29.07.2015 (IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zu diesem Thema weiterentwickelt.

In seinen vergangenen Entscheidungen hat der BGH klargestellt, dass Kunden im Fall einer unzureichenden Belehrung über ihr Widerspruchsrecht auch Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrags noch den Widerspruch erklären können. Folge dessen ist, dass der Verbraucher seine geleisteten Beiträge unter Anrechnung des bis dahin gewährten Versicherungsschutzes zurückverlangen kann. Oftmals handelt es sich dabei um wesentlich höhere Beträge als die Beträge, welche der Verbraucher nach Kündigung des Vertrags erhält bzw. erhalten würde, sodass es sich hierbei um ein durchaus lohnenswertes Vorgehen handeln kann.

In seinen beiden neuen Entscheidungen hat er seine Rechtsprechung präzisiert und klargestellt, dass der Verbraucher sich zwar neben dem Rückkaufswert, welchen er bei beendeten Verträgen bereits von seinem Versicherer erhalten hat, die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag, welche der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswerts für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen muss.

Dagegen muss sich der Versicherte Abschluss- und Verwaltungskosten nicht anrechnen lassen.

Gerade für Versicherte, welche zwischen Mitte der 90er Jahre bis 2008 Lebens- oder Rentenversicherungsverträge abgeschlossen haben und zu beklagen haben, dass der Rückkaufswert unter den erbrachten Beiträgen liegt, kann es sinnvoll sein, prüfen zu lassen, ob Sie von dieser Rechtsprechung des BGH profitieren und den Widerspruch auch heute noch erklären können. Dies gilt sowohl für noch laufende als auch bereits beendete Versicherungsverträge.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Inhaber der KSR | Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, ist seit mehr als 10 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deutschlandweit deren Interessen vor Gerichten insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch schon durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z. B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.


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