Versicherungsprämien zurück! Widerspruch bei Lebens-/Kapitallebens-/ Rentenversicherungsverträgen

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Fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen ermöglichen Versicherungsnehmern auch heute noch die Rückabwicklung von Versicherungsverträgen (sog. „ewiges Widerspruchsrecht“)!

Nachdem der Bundesgerichtshof das Tor für Darlehensnehmer in Sachen Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen durch diverse Urteile weit aufgestoßen hat, steht seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung zum Thema fehlerhafter Widerspruchsbelehrungen im Zusammenhang solcher von 1994 bis 2007 abgeschlossener Lebens-/Kapitallebens- und Rentenversicherungen in nichts nach.

Die Ausübung des Widerspruchs ermöglich den Versicherungsnehmern auch heute noch, unerwünschte oder unrentable Versicherungsverträge im Bereich von Lebens-/Kapitallebens- und Rentenversicherungen einer Rückabwicklung zuzuführen und die einbezahlten Prämien zurückzuverlangen. Dies, ohne sich seitens der Versicherungsgesellschaft auf den meist sehr geringen und folglich unattraktiven Rückkaufwert verweisen lassen zu müssen. Ferner besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung auf erbrachte Prämienzahlungen, schließlich konnte die Versicherungsgesellschaften hiermit über Jahre hinweg rentierlich arbeiten und Erträge erzielen.

Die Fehler in den Vertragsunterlagen der Versicherungsgesellschaften sind mannigfaltig:

1. Fristbeginn/Fristlauf: Fehlender Hinweis auf Textform und die Verbraucherinformationen/die Vertragsbedingungen

„…Wie ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs...“

Mit Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14 hat der Bundesgerichtshof diese Formulierung für rechtswidrig erklärt. Dies maßgeblich aus dem Grund, weil die Widerrufsbelehrung keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch in Textform zu erheben ist.

Außerdem stellt die Widerrufsbelehrung zu Unrecht allein auf den Erhalt des Versicherungsscheins, nicht aber auch auf den Erhalt der Verbraucherinformationen und der Versicherungsbedingungen ab, so der BGH.

2. Keine drucktechnische Hervorhebung

Gleichfalls rechtswidrig ist die Widerspruchsbelehrung, welche sich nicht deutlich vom übrigen Text abhebt (sog. „Fließtext“). Hierin sieht der BGH einen Verstoß gegen das „Transparenzgebot“.

3. Form des Widerspruchs/Textform (statt Schriftform)

Zumindest seit 08/2001 muss die Widerspruchsbelehrung den Hinweis erhalten, dass die Ausübung des Widerspruchs in Textform genügt. Schriftform ist seit diesem Zeitpunkt mitnichten erforderlich, um den Widerspruch wirksam erklären zu können.

4. Frist/Dauer der Widerspruchsfrist („…ein Monat…“)

Belehrt die Widerspruchsbelehrung dahingehend, der dass der Widerspruch einen Monat beträgt – statt 30 Tage – so ist die Belehrung gleichfalls rechtswidrig.

MPH Legal ServicesRA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – unterstützt Versicherungsnehmer bundesweit bei der Rückabwicklung von Lebens-/Kapitallebens – und Rentenversicherungen gegenüber Versicherungsgesellschaften, damit die betroffenen Versicherungsnehmer sich u. a. nicht auf den – meist nicht lukrativen – Rückkaufwert verweisen lassen müssen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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